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  • · Fachbeitrag · Krankenkassen

    Unbürokratische Hilfen für vom Hochwasser betroffene Praxen

    | Für Heilmittelpraxen, die vom Hochwasser betroffen sind, haben viele Krankenkassen zugesagt, Kulanz zu zeigen. So hat zum Beispiel der Verband der Ersatzkassen (vdek) folgende Sonderregeln bekannt gegeben. |

     

    Vom Hochwasser betroffene Praxen können im Einvernehmen mit dem Patienten die Behandlung an einem anderen geeigneten Ort als der zugelassenen Praxis erbringen und abrechnen. Diese Übergangsregelung ist zunächst für Behandlungen bis zum 31. Juli 2013 befristet. Dazu soll auf der Rückseite der Verordnung neben der Leistungsbeschreibung das Stichwort „Hochwasser“ bzw. das Kürzel „HW“ vermerkt werden. Auch vom Hochwasser betroffene Patienten können gezwungen sein, die Behandlungsserie für mehr als 14 Tage zu unterbrechen. Deshalb wurde neben den bereits gültigen als weiterer Ausnahmetatbestand bis zum 31. Juli 2013 die Angabe „Hochwasser“ bzw. das Kürzel „HW“ unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens durch den zugelassenen Therapeuten auf der Verordnung eingeführt.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 1 | ID 40146460