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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    GKV aktualisiert Sonderregelungen für Heilmittelerbringer

    | Wegen der Entwicklung der Coronapandemie und im Vorfeld des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und der neuen Heilmittel-Richtline für Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der Krankenkassen ihre Corona-Sonderregelungen für Heilmittelerbringer z. T. bis ins Jahr 2021 verlängert (Volltext online unter iww.de/s4414 ). |

     

    • Die wesentlichen Regelungen für Physiotherapeuten (Stand: 14.12.2020)
    • Die Hygienepauschale (Positionsnr. X9944) bleibt bis zum 31.12.2020 abrechenbar. [Anm. d. Red.: Ob das Bundesgesundheitsministerium den Abrechnungszeitraum verlängert, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.]
    • Die Änderungen der HeilM-RL und der HeilM-RL ZÄ (u. a. die Regelungen zur Verordnungsmenge und zum Behandlungsbeginn sowie der Wegfall des Genehmigungsverfahrens treten wie geplant zum 01.01.2021 in Kraft (Berichte und ausführlicher Inhalt der Regelungen in PP 12/2020, Seite 4 und PP 12/2019, Seite 3).
    • Die Abgabe bestimmter Heilmittelbehandlungen (z. B. allgemeine Krankengymnastik [KG], KG Atemtherapie, KG Mukoviszidose) als Videobehandlung ist bis zum 31.01.2021 erlaubt, die Verlängerung bis 31.03.2021 im Stellungnahmeverfahren steht noch nicht fest.
    • Für Heilmittelbehandlungen wird die Prüfung der Unterbrechungsfrist von 14 Tagen bis zum 31.01.2021 ausgesetzt.
    • Bis zum 31.12.2020 dürfen Therapeuten fehlerhafte Verordnungen selbst korrigieren. Ob diese Regelung verlängert wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. Für das I. Quartal 2021 empfehlen die Bundesverbände der Krankenkassen und der GKV-Spitzenverband ihren nachgeordneten Stellen, die Einhaltung der vertraglichen Korrekturvorgaben nicht zu prüfen.
     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 1 | ID 47041294