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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    TSVG beschlossen ‒ die Regelungen für Physiotherapeuten

    von RA Manfred Weigt, Bielefeld

    | Im Rahmen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) hat der Gesetzgeber auch Änderungen der §§ 124‒125 b Sozialgesetzbuch (SGB) V beschlossen, die für Sie als Physiotherapeut relevant sind. Nachstehend werden wichtige einzelne Regelungen aufgegriffen und kurz bewertet. |

     

    • TSVG: Relevante Änderungen für Physiotherapeuten und deren Bewertung
    Thema
    Änderung
    Bewertung

    Bundeseinheitliche Preise

    • Ab dem 01.07.2019 gelten bundeseinheitlich für physiotherapeutische Behandlungen die jeweils höchsten Preise.
    • Künftig soll die Vergütungshöhe zwischen dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) und den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer ausgehandelt werden.
    • In den Verhandlungen zu berücksichtigen sind: Personal- und Sachkosten der Praxen und sonstige Kosten für den Praxisbetrieb.
    • Ebenfalls vertraglich zu regeln sind:
      • Fortbildungsverpflichtung und Weiterbildungen im Bereich der Physiotherapie,
      • Regelbehandlungszeit,
      • Maßnahmen zur Sicherung der Behandlungsqualität, der Versorgungsabläufe und der Behandlungsergebnisse,
      • Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Vertragsarzt und dem Heilmittelerbringer,
      • notwendige Angaben auf den Rezepten sowie
      • Maßnahmen zur Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
    • Offen bleibt, ob und wie unterschiedliche Kostenstrukturen der einzelnen Bundesländer und Regionen Deutschlands abgebildet werden können. In vielen Fällen wird die entsprechende Datenbasis voneinander abweichen.
    • Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die bis zum 01.01.2020 zu schließenden Verträge eine leistungsgerechte Vergütung zu erreichen.

    Zulassungsbedingungen: Wegfall der Rahmenbedingungen

    • Das Zulassungsverfahren bleibt im Wesentlichen erhalten.
    • In jedem Bundesland wird eine Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen gebildet. Sie erhält die Befugnis, Physiopraxen selbst zu überprüfen und erteilt dann die Zulassungen mit Wirkung für alle Krankenkassen.
    • Die Zulassungsempfehlungen in der bisherigen Form entfallen. Die Verträge sollen für die Zulassung und Preise ab dem 01.07.2020 gelten und müssen mit den jeweiligen Preislisten veröffentlicht werden.
    • Detaillierte Vorgaben zu Raumgröße und Deckenhöhe fallen weg. Die Vorgabe von Richtwerten ist ausreichend.
    • Die Regelung kann für mehr Transparenz und Flexibilität sorgen. Möglicherweise wird der Verkauf solcher Praxen einfacher, die nicht mehr in vollem Umfang die aktuellen Zulassungsempfehlungen erfüllen (z. B. Raumhöhe um 3 cm unterschritten).

    Blankoverordnung

    • Der Begriff „Blankoverordnung“ wird so nicht verwendet. Stattdessen spricht der Gesetzgeber in § 125a SGB V von „Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung“.
    • Bis zum 15.11.2020 müssen der GKV-Spitzenverband und der Verband der Heilmittelerbringer einen Vertrag abschließen, der die möglichen Indikationen, die Abweichungsmöglichkeiten von der Heilmittel-Richtlinie und die Behandlungszeit enthält.
    • Richtwerte für die Versorgungsgestaltung werden quartalsweise festgelegt und veröffentlicht.
    • Als Therapeut sind Sie dafür verantwortlich, dass keine medizinisch unbegründete Mengenausweitung erfolgt. Zudem sollen Maßnahmen festgelegt werden, die unwirtschaftlichen Mengenausweitungen entgegenwirken (z. B. Vergütungsabschläge).
    • Die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung ist ein neuer Weg: mehr Unabhängigkeit und Patientenorientierung, aber auch mehr Verantwortung und ein höheres wirtschaftliches Risiko für den Therapeuten.
    • Eine abschließende Bewertung ist erst nach Ausformulierung der konkreten Regelungen möglich.
     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 3 | ID 45813756