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  • · Fachbeitrag · Fortbildungspflicht

    Inhaltliche Prüfung: Im Zweifel für den Angeklagten

    von Silke Jäger,Texte für Reha und Therapie, Marburg

    | Alle 60 Fortbildungspunkte gesammelt und trotzdem Ärger mit der Anerkennung? So kann es Physiotherapeuten ergehen, die in den Augen der Krankenkassen die „falschen“ Fortbildungen besucht haben. Wenn Sie Fortbildungskurse buchen, sollten Sie also vorsichtig sein. Denn die Kassen prüfen nicht nur, ob Sie die erforderliche Punktzahl im Bemessungszeitraum erbracht haben, sondern auch, ob die Kurse an sich anerkennungsfähig sind. Das Problem dabei ist nur: Welche Kurse die „richtigen“ sind, können Sie vorher nur schwer herausfinden. Deshalb gibt es nun einen Fortbildungsausschuss, der angerufen werden kann, wenn es Streit gibt. |

    Fortbildungsausschuss

    Der Fortbildungsausschuss tritt immer dann auf den Plan, wenn Sie als fachlicher Leiter bzw. Praxisinhaber Ihrer Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sind - also 60 Fortbildungspunkte gesammelt und nachgewiesen haben - die Ersatzkassen (TK, DAK, Barmer GEK, KKH, HEK, hkk) aber nicht alle Fortbildungspunkte anerkennen. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie Fortbildungen aus dem Bereich Prävention besucht haben. In den Rahmenempfehlungen ist immer noch kein Passus darüber zu finden, wer festlegen soll, welche Fortbildungen in welchem Umfang anerkannt werden. Die Krankenkassen kämen da wohl zu einer anderen Liste als die Heilmittelverbände. Damit diese Unklarheiten nicht länger den einzelnen Physiotherapeuten schaden können, gibt es seit dem 1. April 2013 den Fortbildungsausschuss. Dieser Ausschuss setzt sich paritätisch zusammen: Die Ersatzkassen und die Heilmittelverbände haben jeweils vier Stimmen.

    MERKE |  Für den ersten Betrachtungszeitraum vom 1. Januar 2008 bis 
31. Dezember 2011 rechnet Ihre Kasse auf Wunsch auch folgende Fortbildungen an:

     

    • Fortbildungen, die Sie nach dem 31. Oktober 2006 begonnen haben
    • Fortbildungen, die Sie nach dem 1. Januar 2012 begonnen haben. Diese sind dann aber nicht mehr für den Betrachtungszeitraum ab 2012 einsetzbar
    Wenn ein Kurs durchfällt

    Der Fortbildungsmarkt ist groß - zu groß, um den Überblick zu behalten. Neben Dauerbrennern unter den Kursen gibt es auch immer mehr „Exoten“, die versprechen, die physiotherapeutische Arbeit zu erweitern. Dagegen ist erst einmal nichts einzuwenden. Doch manchmal kommen Krankenkassen bei „ausgefallenen“ Fortbildungen zum Urteil „durchgefallen“. Dann werden die vom Veranstalter vergebenen Punkte dem Guthabenkonto wieder abgezogen. Das ist ärgerlich, denn Sie sind ja davon ausgegangen, dass ein Kurs, für den Sie Fortbildungspunkte erhalten, „wasserdicht“ ist.

     

    Sie müssen das Urteil nun aber nicht mehr einfach so hinnehmen. Zumindest dann nicht, wenn eine Ersatzkasse das Prüfverfahren durchgeführt hat.

     

    MERKE |  Es ist zurzeit noch unklar, ob die Primärkassen den Fortbildungsausschuss als Streitschlichtungsmodell übernehmen werden.

     

    Berät der Ausschuss darüber, ob eine umstrittene Fortbildung anerkannt wird, kann er zu drei möglichen Ergebnissen kommen:

     

    • Gibt es eine Mehrheit im Ausschuss (mindestens 5:3 Stimmen) dafür, die Fortbildung anzuerkennen, ist der Streit beigelegt.

     

    • Stimmt die Mehrheit dafür, die Fortbildung ganz oder teilweise nicht anzuerkennen, können Sie die fehlenden Punkte innerhalb von sechs Monaten nachreichen, ohne dass Ihnen in der Zwischenzeit ein Vergütungsabschlag droht.

     

    • Gibt es keine Mehrheiten, können sich also die Ausschussmitglieder nicht einigen, gilt die strittige Fortbildung automatisch als anerkannt.

    MERKE |  Kommen Sie Ihrer Fortbildungspflicht von vornherein nicht nach, können Sie also für den Betrachtungszeitraum keine 60 Fortbildungspunkte nachweisen, müssen Sie die fehlenden Punkte innerhalb von 12 Monaten nachreichen. Die Kassen haben in diesem Fall die Möglichkeit, die Vergütung zu kürzen, nämlich

    • um 7,5 Prozent ab dem 1. Monat und
    • um 15 Prozent ab dem 7. Monat.

     

    Nach dem 12. Monat kann Ihnen sogar die Kassenzulassung entzogen werden.

    Krankenkassen prüfen

    Es gibt Hinweise darauf, dass die Krankenkassen vermehrt prüfen werden, ob Physiotherapeuten ihrer Fortbildungspflicht nachkommen. Bei Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen ist das Prüfverfahren noch nicht so „scharf gestellt“. Dennoch sollten auch sie die Fortbildungsverpflichtung ernst nehmen, damit es später kein böses Erwachen gibt.

     

    FAZIT |  Wenn Sie von Anfang an auf Nummer sicher gehen wollen, ob ein Kurs, den Sie besuchen möchten, später ohne Probleme anerkannt wird, fragen Sie Ihren Verband, ob es bei diesem Kurs in der Vergangenheit Schwierigkeiten bei der Anerkennung gegeben hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Mehr Geld und mehr Sicherheit in Sachen Fortbildungs- und Prüfpflicht für Physiotherapeuten (PP 03/2013, Seite 1)
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 12 | ID 39180330