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  • 01.12.2005 | Zukunftssicherung / Kooperationen eingehen

    Rehabilitationssport und Funktionstraining – ein alternatives Leistungsspektrum

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Nachdem in Ausgabe 10/2005, S.1 ff. vier praxiserprobte Konzepte für Ihre Zukunftssicherung kompakt vorgestellt wurden, greift „Praxisführung professionell“ in diesem Beitrag die konkrete Umsetzung von Rehabilitationssport und Funktionstraining nach § 44 SGB IX heraus. Grundsatz: Die Leistungen können vom Arzt bei entsprechenden Krankheitsbildern und Behinderungen verordnet werden. Um sicherzustellen, dass Rehabilitationssport und Funktionstraining nach einheitlichen Grundsätzen erbracht bzw. gefördert wird, haben die Rehabilitationsträger – die gesetzlichen Krankenkassen und verschiedene Sportverbände wie der Deutsche Behindertensportverband e.V. (DBS), die Deutsche Gesellschaft für Prävention und Rehabilitation von Herz-Kreislauferkrankungen (DGPR) und der Deutsche Rheuma-Liga Bundesverband e.V. (DRL) – eine Rahmenvereinbarung geschlossen.  

     

    Wollen Sie Rehasport und Funktionstraining anbieten, benötigen Sie eine entsprechende Anerkennung. Wenn Sie Ihre Praxis einem der genannten Verbände mit einem Unterverband (Verein) angliedern, erfolgt die Anerkennung für Rehasport jeweils durch den Landesverband des Deutschen Sportbundes [DSB] bzw. für Funktionstraining durch die Deutsche Rheuma-Liga. Sie könnten aber auch an einen bestehenden Verein beispielsweise den regionalen Behindertensportverein herantreten und nachfragen, ob Sie die Leistung im Rahmen des Vereines auf eigene Abrechnung anbieten könnten. Damit Sie entscheiden können, ob es sich lohnt, einen Verein zu gründen, werden zunächst die Kriterien aufgezeigt, die es zu beachten gilt:  

    Funktionstraining

    Funktionstrainingsarten sind die Trockengymnastik und die Wassergymnastik. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt in diesem Bereich 15 pro Übungsleiter. Die Dauer einer Übungsveranstaltung soll mindestens 30 Minuten bei Trockengymnastik und 15 Minuten bei Wassergymnastik betragen. Hierbei kann die Übungsveranstaltung maximal 3 mal in der Woche stattfinden. Voraussetzung ist weiterhin, dass der Übungsleiter eine entsprechende Qualifikation besitzt.  

     

    An den Übungsleiter werden besondere Anforderungen gestellt. Nach den Vorgaben des Rahmenvertrags kommen besonders Physiotherapeuten und Krankengymnasten in Betracht, die spezielle Erfahrungen und Fortbildungen im Bereich der rheumatischen Erkrankungen besitzen. Sicherzustellen ist, dass die Funktionstrainingsgruppen von qualifizierten Therapeuten betreut werden. Zwar ist auch die Übertragung auf einen Masseur oder medizinischen Bademeister möglich. Dann muss aber eine anerkannte Zusatzausbildung nachgewiesen werden.