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  • 29.01.2008 | Zukunftssicherung

    Funktionstraining und Rehasport – eigene Vereinsgründung jetzt attraktiver

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Wenn Sie Rehasport und Funktionstraining anbieten wollen, müssen Sie sich entscheiden, ob die Angliederung an eine bestehende Organisation oder die Gründung eines eigenen Vereins für Sie günstiger ist (dazu ausführlich „Praxisführung professionell“ 1/2006, S. 1 f.).  

    Möglichkeiten des Vereinsrechts nutzen

    Rehasport und Funktionstraining können gemäß § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) IX bei entsprechenden Krankheitsbildern/Behinderungen vom Arzt ergänzend zu KG-Gerät oder D1 verordnet werden. Da es sich bei diesen Leistungen nicht um Heilmittel handelt, werden sie auch nicht auf das Budget des Arztes angerechnet (die Grundzüge von Rehasport und Funktionstraining wurden bereits in Ausgabe 12/2005, S. 1 f. von „Praxisführung professionell“ ausführlich besprochen). Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements hat der Gesetzgeber jetzt Wege geöffnet, durch die eine eigene Vereinsgründung wirtschaftlich attraktiv wird.  

     

    Neue Ehrenamtspauschale

    Neu ist der allgemeine Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuf-licher ehrenamtlicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich von jährlich bis zu 500 Euro. Damit sollen alle Kosten abgegolten werden, die durch das Ehrenamt entstehen. Daneben werden nicht noch eine andere Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse oder der Übungsleiterfreibetrag berücksichtigt.  

     

    Beachten Sie: Alles, was über den Aufwendungsersatz hinausgeht, bedarf der Festlegung in der Satzung. Um hier flexibel zu sein, sollten Sie die Satzung entsprechend anpassen. Eine Ergänzung könnte zum Beispiel lauten: „Wird ein Vereinsmitglied im Dienste des Vereins tätig, kann dieses vergütet werden, sofern ein mehrheitlicher Vorstandsbeschluss vorliegt.“