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  • 01.02.2011 | Vertragsrecht

    Behandlungsvertrag: Rechte und Pflichten

    von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler

    Rechtsgrundlage jeder Behandlung ist der zwischen Patient und Therapeut abgeschlossene Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Auf diese Vorschriften wird im Streitfall immer zurückgegriffen. „Praxisführung professionell“ zeigt Ihnen, welche Rechte und Pflichten sich für Sie und Ihre Patienten aus dieser Tatsache ergeben.  

    Inhalte des Behandlungsvertrags

    Der Behandlungsvertrag kann in jeder Form abgeschlossen werden, also mündlich, schriftlich oder durch das sogenannte konkludente Verhalten. Hiervon spricht man zum Beispiel, wenn der Patient das Rezept überreicht und der Therapeut mit ihm Termine vereinbart, keiner der beiden aber vom Abschluss eines Vertrags spricht. In der Überreichung des Rezepts liegt das Angebot des Patienten zum Abschluss eines Behandlungsvertrags, in der Terminvereinbarung liegt die Annahme dieses Vertragsangebots durch den Therapeuten.  

     

    Es ist also zum Abschluss eines Behandlungsvertrags keineswegs erforderlich, dass Patient und Therapeut sich lang und breit darüber unterhalten, dass sie einen Vertrag miteinander abschließen wollen. Geregelt sind in diesem Fall zumindest die gegenseitigen Hauptpflichten bzw. Hauptrechte:  

     

    • Der Therapeut verpflichtet sich zur Erbringung der ärztlich verordneten Behandlung. Die ärztliche Verordnung bestimmt den Inhalt und den Umfang der Behandlung. Dies gilt für gesetzlich versicherte Patienten, aber auch für privat versicherte Patienten. Der Therapeut ist verpflichtet, die verordnete Behandlung fachgerecht und fehlerfrei zu erbringen. Er schuldet aber keinen Behandlungserfolg. Als Gegenleistung für die erbrachte Behandlung kann er die vereinbarte Vergütung verlangen.

     

    • Der Patient ist zur Zahlung der für die erbrachten Behandlungen anfallenden Vergütung verpflichtet. Diese Pflicht trifft den Privatpatienten uneingeschränkt, den gesetzlich versicherten Patienten nur in Bezug auf die Zuzahlung, denn die übrige Vergütung muss der Therapeut mit der gesetzlichen Krankenkasse des Patienten abrechnen. Als Gegenleistung für die zu zahlende Vergütung kann der Patient die Durchführung der verordneten Behandlungen verlangen.