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  • 01.04.2007 | Verträge mit Angehörigen – Teil 6

    Vermietung an Ehegatten oder Kinder: So nutzen Sie die Gestaltungsmöglichkeiten

    Nachdem sich „Praxisführung professionell“ in den vorangegangenen Ausgaben ausführlich mit Arbeits- und auch Darlehensverträgen unter Familienangehörigen beschäftigt hat, wird in diesem Beitrag die Gestaltung von Mietverhältnissen mit Angehörigen beleuchtet. Auch dabei besteht für Sie die Möglichkeit, die Steuerlast zu mindern. So kann beispielsweise der Ehegatte als Vermieter Gebäudeabschreibungen, Kreditzinsen und sonstige Kosten, die mit der Immobilie zusammenhängen, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Dem Angehörigen bleibt auf diese Weise Anmietung einer teuren Praxis erspart.  

    Zusätzliche Vorteile bei der Vermietung der Praxisräume

    Bei der Vermietung gewerblich oder freiberuflich genutzter Immobilien kann bei richtiger Gestaltung zusätzlich vermieden werden, dass später die stille Reserve aus dem Grundstück (das ist die Differenz aus dem Verkehrswert bei Verkauf oder Aufgabe der Praxis abzüglich den um die Abschreibungen geminderten ursprünglichen Kaufpreis oder die Baukosten) versteuert werden muss, weil es gar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen geworden ist.  

     

    Zwei Gestaltungsbeispiele

    • Die Ehefrau eines Therapeuten lässt ein neues Praxisgebäude erbauen und vermietet es an den Therapeuten (Ehemann).
    • Die Ehefrau erwirbt den Altbau, in dem bislang Wohnungen vermietet wurden und in dem nun unter anderem eine Praxis eingerichtet werden soll. Die umgebauten Praxisräume vermietet sie ihrem Ehemann, während eine Wohnung der Immobilie von der Familie selbst bewohnt wird.
     

    Voraussetzung für eine solche Gestaltung ist, dass der vermietende Ehegatte (hier die Ehefrau) sämtliche Grundstücksaufwendungen aus der Miete oder anderen eigenen Einkünften bestreiten kann.