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  • 01.01.2007 | Verträge mit Angehörigen – Teil 4

    Arbeitsverträge mit Kindern bringen Ihnen steuerliche Vorteile

    Die Vorteile von Arbeitsverhältnissen mit den eigenen Kindern liegen auf der Hand: Zum einen bleibt das Geld in der Familie und zum anderen können bei richtiger Gestaltung Steuern gespart werden. Anders als bei an den Ehegatten gezahlten Gehältern (vgl. „Praxisführung professionell“ Ausgaben 10 bis 12/2006) werden die Arbeitslöhne an die Kinder in Ihrer Steuerfestsetzung nicht wieder erfasst. Denn mit den eigenen Kindern gibt es bei der Einkommensteuer keine Zusammenveranlagung (§§ 26 ff. Einkommensteuergesetz [EStG]). So hat beispielsweise Ihr erwachsener Nachwuchs neben dem Arbeitnehmer-Freibetrag von 920 Euro (§ 9a EStG) auch den Grundfreibetrag von 7.664 Euro (§ 32a EStG) zur Verfügung.  

     

    Solange der Arbeitslohn den Betrag von jährlich 8.584 Euro nicht übersteigt, ergeben sich bei Ihrem Sohn / Ihrer Tochter keine steuerlichen Auswirkungen. Sie als Elternteil können davon unabhängig die Lohnzahlungen an die Kinder als Betriebsausgaben absetzen und so selbst Steuern sparen.  

    Steuerliches Wahlrecht bei der Mitarbeit von Kindern

    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Kinder – solange sie dem elterlichen Haushalt angehören und von den Eltern erzogen und unterhalten werden – verpflichtet, entsprechend ihren Kräften und ihrer Lebensstellung im Haushalt und im Betrieb zu helfen (§ 1619 BGB). Diese Mitarbeit nur auf familienrechtlicher Grundlage bleibt allerdings steuerlich unbeachtlich (Entscheidung des Bundesfinanzhofs [BFH] vom 09.12.1993, Az: IV R 14/92). Das Kind hat keinen Anspruch auf Vergütung; die Unterhaltsleistungen der Eltern werden nicht zum Entgelt für die Mitarbeit und sind daher auch keine Betriebsausgaben. Das heißt jedoch nicht, dass die Lohnzahlungen eines Physiotherapeuten für die Mitarbeit seines Kindes deshalb in jedem Fall vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind.  

     

    Die gesetzliche Mitwirkungspflicht Ihres zum Haushalt gehörigen Kindes kann je nach Art und Umfang auch auf arbeitsvertraglicher Grundlage erbracht werden. Eine steuerrechtliche Anerkennung setzt dann aber ein Arbeitsverhältnis voraus, bei dem die allgemeinen Grundsätze zu beachten sind, die für Verträge mit Angehörigen gelten: Die Vereinbarungen müssen rechtswirksam getroffen worden sein, tatsächlich auch wie vereinbart durchgeführt werden und inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Kurzum: Die Ausgestaltung eines steuerlichen Arbeitsverhältnisses mit Kindern muss dem entsprechen, was zwischen Arbeitgeber und einem familienfremden Arbeitnehmer üblich ist.  

    Gelegentliche Tätigkeit – kein steuerliches Arbeitsverhältnis