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  • 31.07.2008 | Versicherungsrecht

    BGH bestätigt: Krankentagegeld verbietet auch geringfügige Tätigkeit

    Wird ein Versicherungsnehmer beruflich tätig, während er Krankentagegeld bezieht, so ist der Versicherer zur fristlosen Kündigung der Versicherung berechtigt, sofern es sich nicht um eine berufliche Tätigkeit von völlig untergeordneter (nicht berufsbezogener) Bedeutung handelt. Als Physiotherapeut können Sie also zum Beispiel zu Hause Ihre liegengebliebene Post sortieren, Patienten behandeln dürfen Sie nicht. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 18. Juli 2007 bestätigt (Az: IV ZR 129/06, Abruf-Nr: 072413).  

     

    Im verhandelten Fall ging es um einen Architekten, der – obwohl krankgeschrieben und mit Krankentagegeld von der Versicherung ausgestattet – einen vermeintlichen Kunden über den beabsichtigten Bau eines Hauses beraten und mit ihm die hierfür erforderliche Vorgehensweise erörtert hatte. In Wahrheit hatte der Architekt jedoch einen Detektiv beraten, der von der Versicherungsgesellschaft beauftragt worden war. Die Bundesrichter sahen in dem Verhalten des Architekten einen groben Verstoß gegen seine Pflichten als Versicherungsnehmer. Danach waren ihm während der Arbeitsunfähigkeit die Ausübung jedweder – auch geringfügiger – beruflicher Tätigkeiten untersagt, die seinem Berufsfeld zuzuordnen sind.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 4 | ID 120748