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  • 01.06.2004 | Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen

    Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag ist zulässig

    Wenn in Ihrer Praxis ein Mitarbeiter häufig wegen kurzer Erkrankungen ausfällt, so können Sie bereits vom ersten Tag der Erkrankung an eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung verlangen. Kommt er dieser Weisung nicht nach, so rechtfertigt dies eine Abmahnung, entschied das Landesarbeitsgericht Hessen (Az: 6 Sa 463/03, Urteil vom 5. November 2003). Nach Ansicht des Gerichts können Arbeitgeber die sofortige Vorlage der ärztlichen Bescheinigung verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund sei bei häufigen Kurzerkrankungen gegeben, so das Gericht. Unwirksam wäre die Abmahnung nur dann, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers eine Schikane darstellt.

    Im verhandelten Fall berief sich der Arbeitnehmer vergeblich auf die Frist von drei Tagen, die in der Regel bis zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung in Anspruch genommen werden kann.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2004 | Seite 4 | ID 99350