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  • 01.04.2003 | Urteil des Bundessozialgerichts

    Das Aus- und Ankleiden eines Patienten muss Ihnen keine Krankenkasse bezahlen

    Wenn Sie einem stark bewegungseingeschränkten Patienten (Pflegestufe III), der sich ohne fremde Hilfe nicht aus- und anziehen kann, entsprechend behilflich sind, so muss Ihnen die Krankenkasse des Patienten diesen Aufwand nicht ersetzen. Das geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Mai 2003  (Az: B 1 KR 23/01, Abruf-Nr.  031444 ) hervor. Da der Patient entsprechendes Pflegegeld bekommt, hat er selbst dafür zu sorgen, dass er die nötige Unterstützung erhält. Das Gesetz sieht nur den Anspruch auf Heilmittel vor. Ein Anspruch auf eine Nebenleistung, die dazu dient, die Anwendung des Heilmittels zu ermöglichen, besteht nicht.

    Im konkreten Fall waren einer schwerst behinderten Frau - sie litt unter chronischer Polyarthritis - regelmäßige Bewegungsbäder und Unterwasserdruckstrahlbehandlungen verordnet worden. Doch für das Aus- und Ankleiden benötigte die Patientin fremde Hilfe - insgesamt 45 Minuten lang. Diese Hilfe wollte sie sich von ihrer Krankenkasse bezahlen lassen. Doch bereits die Vorinstanzen - das Sozialgericht und das Landessozialgericht Berlin - lehnten den Anspruch ab.

    Das Gesetz sehe nur den Anspruch auf Heilmittel vor, argumentierten die Gerichte. Bei der benötigten Hilfe handle es sich aber weder um eine Soziotherapie nach §  37a SGB V noch um eine ärztliche Behandlung nach §  27, §  28 Abs.  1 Satz 1 SGB V. Die Leistung sei dem Grundpflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung zuzuordnen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2003 | Seite 3 | ID 99273