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  • 01.09.2008 | Unterhaltsleistungen

    Erweiterter Steuerabzug bei Unterhaltsleistungen

    Unterhalt an den dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kann bis maximal 13.805 Euro im Jahr als Sonderausgabe von der Einkommensteuer abgesetzt werden (sogenanntes Realsplitting). Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss den erhaltenen Unterhalt versteuern und hierzu ausdrücklich und unwiderruflich seine Zustimmung erteilen. Wird von Anfang an vereinbart, dass zum Beispiel der zum Unterhalt verpflichtete Mann seiner Ex-Frau auch die Einkommensteuer erstatten muss, die bei der Frau auf den Unterhalt entfällt, darf der Mann auch diese an seine Frau geleistete Zahlung (wegen des „Steuerschadens“ seiner Frau) als Sonderausgaben absetzen. Umgekehrt muss die Frau auch diese Zahlung wieder als sonstige Einkünfte versteuern (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 28.11.2007, Az: XI B 68/07, Abruf-Nr: 080761).  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 11 | ID 121341