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  • 01.12.2007 | Umsatzsteuerpflicht

    Umsatzsteuer bei Präventionsleistungen?

    von Rechtsanwalt Dr. Ernst Boxberg, München

    Nach § 4 Nr. 14 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Umsätze aus der Tätigkeit als Heilpraktiker, Krankengymnast oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit steuerfrei. Trotz dieser scheinbar eindeutigen Regelung, gibt es bei der Auslegung in der Praxis in Bezug auf Präventionsleistungen zahlreiche Schwierigkeiten.  

    Die 6. Umsatzsteuerrichtlinie

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt die Regelung des Artikels 13 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung von Heilbehandlungen tätigkeitsbezogen aus. So sind etwa Leistungen, die nicht in der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung bestehen, umsatzsteuerpflichtig(Urteil vom 14.9.2000, Az: Rs C-384/98). Das EU-Recht zählt zwar auch die Vorsorge zu den umsatzsteuerbefreiten Leistungen, definiert jedoch den Vorsorgebegriff nicht.  

     

    Hinweis: Die 6. Umsatzsteuerrichtlinie der EU fordert ebenfalls, dass im Bereich der Heilbehandlungen in der Humanmedizin die Steuerbefreiung von der Rechtsform des Unternehmens unabhängig ist (sogenannte Rechtsformneutralität). Eine GmbH – die selbst niemals Freiberufler sein kann – kann also umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, wenn der Leistungserbringer selbst die entsprechende heilberufliche Qualifikation besitzt.  

    Die unterschiedlichen Definitionen von Prävention

    Der Bundesfinanzhof (BFH) stellte am 7. Juli 2005 fest (Az: V R 23/04, Abruf-Nr: 052830), dass Leistungen zur Prävention und Selbsthilfe im Sinne des § 20 SGB V, die keinen unmittelbaren Krankheitsbezug haben, weil sie lediglich den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozialbedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen sollen, grundsätzlich keine nach § 4 Nr. 14 UStG befreiten Heilbehandlungen sind. Entsprechend dieser Definition des BFH hat Prävention keinen unmittelbaren Krankheitsbezug. Dies trifft auf den sozialrechtlichen Begriff der Prävention, der in drei Bereiche gegliedert ist, jedoch nicht zu:  

     

    • Primärprävention erfolgt am gesunden Menschen.
    • Sekundärprävention erfolgt beim kranken Menschen im Frühstadium von Krankheit.
    • Tertiärprävention erfolgt zur Verhütung einer Verschlimmerung einer bereits vorliegenden Erkrankung.