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  • 29.01.2008 | Strafrecht

    Abrechnungsbetrug und Urkundenfälschung – keine Kavaliersdelikte

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2007 (Az: 2 KLs 44 Js 333/05 [15/07], Abruf-Nr: 080240) verurteilte das Landgericht (LG) Münster einen Therapeuten wegen (Abrechnungs-)Betruges und Urkundenfälschung in 127 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung. Auch wenn die Tatumstände und die Vorgehensweise des Therapeuten ungewöhnlich erscheinen, verdeutlicht die Entscheidung gleichzeitig die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vieler Therapeuten. „Praxisführung professionell“ stellt nachfolgend die Entscheidung und insbesondere die für die Strafzumessung bedeutsamen Punkte und Umstände dar. Hinsichtlich der Tatbestände des Abrechnungsbetruges und der Urkundenfälschung lesen Sie ausführlich in Ausgabe 10/2007, S. 2 ff.  

    Sachverhalt

    Der angeklagte Therapeut betrieb von November 2002 bis Februar 2006 eine Praxis. Die Abrechnung erfolgte über eine Abrechnungsfirma. In einer Vielzahl von Fällen wurden Rezepte zur Abrechnung mit den Krankenkassen eingereicht, obwohl die einzelnen Behandlungstermine tatsächlich nicht durchgeführt worden waren. Die Unterschriften zur Bestätigung der Behandlungstermine wurden vom Angeklagten ohne Wissen der jeweiligen Patienten unterzeichnet. Zudem wurden zusätzlich ohne Zustimmung der beteiligten Ärzte die Verordnungen verändert: So wurden etwa Anzahl und Frequenz der Anwendungen erhöht und die Unterschriften der beteiligten Ärzte ohne deren Wissen hinzugefügt. Von November 2002 bis Februar 2006 wurden an insgesamt 127 Tagen gefälschte Abrechnungen mit einem Gesamtwert von über 77.000 Euro eingereicht und zu Unrecht an den Therapeuten ausbezahlt. Das Geld wurde für den Lebensunterhalt verbraucht, teilweise auch zum Abzahlen des gekauften Hauses.  

     

    Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass der Therapeut über keinerlei kaufmännische Kenntnisse verfügt. Dieser Umstand führte dazu, dass trotz einer Arbeitszeit von bis zu zwölf Stunden und mehr pro Tag keine wirtschaftlichen Erfolge durch den Therapeuten erzielt werden konnten. Er übernahm einerseits für seine Patienten Tätigkeiten, die er nicht abrechnen konnte (beispielsweise führte er für einzelne Patienten Einkäufe durch und richtete eine Selbsthilfegruppe ein). Andererseits nahm sich der Therapeut für seine Patienten viel Zeit. Sein Verhalten führte dazu, dass bei der Arbeit häufig die Grenzen zwischen beruflicher Dienstleistung und persönlichen Gefälligkeiten überschritten wurden.  

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass es sich im vorliegenden Fall um einen besonders schweren Fall der Urkundenfälschung und um einen gewerbsmäßigen Betrug handelt.  

     

    Strafbarkeit wegen gewerbsmäßigen Betruges