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  • 01.12.2007 | Steuerrecht

    Referentenentwurf zur Erbschaftsteuerreform: Praxisinhaber bisher benachteiligt

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Seit 20. November 2007 liegt ein Referentenentwurf zur Erbschaftsteuerreform vor. Das reformierte Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) soll im Frühjahr 2008 rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft treten.  

    Anhebung der persönlichen Freibeträge bei nahen Verwandten

    Konnten Ehepartner bisher 307.000 Euro und eingetragene Lebenspartner 5.200 Euro steuerfrei erben, sind es künftig bei beiden 500.000 Euro. Der Freibetrag für Kinder soll von bisher 205.000 Euro auf 400.000 Euro erhöht werden. Für Enkelkinder sind bisher nur 51.100 Euro des Erbes erbschaftsteuerfrei, künftig sollen es 200.000 Euro sein. Demgegenüber sollen weiter entfernte Verwandte und alle übrigen Erwerber künftig stärker belastet werden.  

    Entlastung von Betriebsvermögen greift bei Physiotherapeuten nur in Ausnahmefällen

    Bei der Bewertung von Betriebsvermögen wird ein modifiziertes Abschmelzmodell vorgeschlagen: 85 Prozent der Bemessungsgrundlage sollen nach diesem Modell von der Erbschaftsteuer verschont bleiben. Voraussetzungen hierfür sind, dass eine Haltefrist von 15 Jahren eingehalten wird und dass der Betrieb mit einer Lohnsumme von mindestens 70 Prozent zehn Jahre lang vom Erben weitergeführt wird. Zudem wird eine Kleinbetriebsklausel (weniger als 10 Mitarbeiter) diskutiert, die nicht an die Lohnsumme geknüpft sein soll. Die übrigen 15 Prozent des Betriebes sollen als nicht produktiv gelten. Hier wird ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 Euro vorgesehen – der Rest wird mit dem Verkehrswert bewertet und besteuert.  

     

    Beispiel: Vererben Sie Ihrem Ehepartner eine Praxis im Wert von 1 Mio. Euro, werden 85 Prozent des Wertes von der Erbschaftsteuer freigestellt (= 850.000 Euro). Die verbleibenden 150.000 Euro überschreiten die Freigrenze nicht, eine Erbschaftsteuer fällt nicht an.