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  • 01.06.2006 | Steuern / Finanzierung

    Ansparrücklage kann nur vollständig aufgelöst werden

    Eine Ansparrücklage kann freiwillig auch vorzeitig wieder aufgelöst werden. Allerdings ist eine nur teilweise Fortführung der Rücklage nicht möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2005, Az: X R 32/03). Denn eine Ansparrücklage ist streng auf ein bestimmtes Investitionsgut bezogen, das nicht ausgetauscht werden kann. Würde nur ein Teil der Ansparrücklage fortgeführt, würde dafür die sachliche Rechtfertigung fehlen. Der Wille, die Rücklage vorzeitig aufzulösen, wird so gewertet, dass die Investitionsabsicht für das Investitionsgut insgesamt aufgegeben wird. Eine rechtliche Grundlage für eine nur teilweise Fortführung der Rücklage bis zum Ablauf der Zwei-Jahres-Frist gibt es nicht.  

     

    Im Urteilsfall wollte der Betriebsinhaber die Rücklage rückwirkend teilweise auflösen, da sein Einkommen im Folgejahr besonders hoch wurde und sich sein Gewinn anderenfalls noch um den Auflösungsbetrag aus der Ansparrücklage nebst dem Strafzuschlag zusätzlich gesteigert hätte. Doch diese Gestaltungsvariante wurde nicht zugelassen, da auch der entsprechende Steuerbescheid bereits bestandskräftig war. Denn auch zeitlich unbefristete Wahlrechte können längstens bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerbescheide ausgeübt werden, auf welche sie sich auswirken sollen.  

     

    Hinweis: Damit sind Sie an eine einmal getroffene Wahl gebunden, wenn ein bestandskräftiger Bescheid zu Grunde liegt.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 8 | ID 89911