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  • 07.10.2008 | Steuern

    Finanzamt muss Staatsanwaltschaft Meldung machen

    § 4 Abs. 5 Nr. 10 Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet die Finanzbehörden, der Staatsanwaltschaft mitzuteilen, wenn sie erfahren, dass Zuwendungen oder Vorteile gewährt werden, die entweder den Verdacht einer Straftat erfüllen (beispielsweise Vorteilsnahme, Bestechlichkeit, Steuerhinterziehung etc.) oder aber mit einer Geldbuße geahndet werden.  

     

    Diese Verpflichtung zur Mitteilung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit einem Beschluss vom 14. Juli 2008 (Az: VII B 92/08, Abruf-Nr: bestätigt. Ein Unternehmer hatte dagegen geklagt, dass das Finanzamt der Staatsanwaltschaft Mitteilung über seine Schmiergeldzahlungen gemacht hatte.  

     

    Beachten Sie: Insbesondere wenn Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz (unerlaubte Rabatte etc.) oder das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen und im Rahmen einer Betriebsprüfung auf entsprechende Tatsachen gestoßen wird, kommt eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden in Betracht.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 1 | ID 122010