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  • 03.12.2009 | Steuergestaltung

    Steuertipp zum Jahresende - nicht immer ist der Investitionsabzugsbetrag sinnvoll

    von Steuerberaterin Sandra Hilke, Gotha (www.steuerberaterin-hilke.de)

    Der Investitionsabzugsbetrag ersetzt seit dem Jahr 2007 die frühere Ansparabschreibung. Als Therapeut können Sie hiermit Anschaffungskosten für zum Beispiel neues Inventar schon im Jahr 2009 gewinnmindernd geltend machen, auch wenn Sie dieses Inventar erst in den folgenden drei Jahren wirklich anschaffen. Es handelt sich hierbei also um eine den Gewinn mindernde Rücklage. Auf diese Weise senken Sie im Jahr der Inanspruchnahme des Investionsabzugsbetrages Ihre Steuerbelastung - allerdings erhöht sich diese entsprechend in späteren Jahren. Wirtschaftlich gesehen bewirkt der Investitionsabzugsbetrag also lediglich eine Steuerstundung, die sich allerdings positiv auf Ihre gegenwärtige Liquidität auswirkt. Dies kann in einem Jahr mit geringen Patientenzahlen sehr hilfreich sein.  

    Begünstigte und nicht begünstigte Anschaffungen

    Nicht für jede geplante Anschaffung können Sie den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen.  

     

    • Begünstigt sind alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter, die in Ihrer Praxis längerfristig eingesetzt werden. Diese Wirtschaftsgüter können sowohl gebraucht als auch neu sein und müssen zu mehr als 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Das bedeutet bei Pkw, dass hier ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch als Nachweis der betrieblichen Nutzung vorgelegt werden muss.

     

    • Zu den nicht begünstigten Anschaffungen zählen:
    • Grund und Boden sowie Gebäude,
    • Selbstständige Bauteile in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang (z.B. Mietereinbauten),
    • Immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Praxiswert, Software),
    • Finanzanlagen und Leasingkosten.

    Höhe der Inanspruchnahme

    Wenn Sie den Investitionsabzugsbetrag bilden, dürfen Sie den Maximalbetrag von 40 Prozent der voraussichtlichen Kosten für die Anschaffung nicht überschreiten.