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  • 05.06.2009 | Steuererklärung

    Vordruck „Anlage EÜR“ muss nicht verwendet werden

    Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Münster mit Urteil vom 17. Dezember 2008 entschieden (Az: 6 K 2187/08, Abruf-Nr: 091155).  

    Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmen-Überschussrechnung ein. Das Finanzamt forderte den Kläger auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck - Anlage EÜR - vorzunehmen und diesen nachzureichen. Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach jedoch den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die vom FG zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen
    X R 18/09 anhängig.  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 1 | ID 127578