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  • 01.01.2005 | Steueränderungen

    Elektronische Übermittlung von Steuerdaten ist jetzt Pflicht – aber es gibt Ausnahmen

    von Steuerberaterin Ute Heckelmann, Kanzlei Dr. Schmidt & Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Arbeitgeber sind nach dem Steueränderungsgesetz verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Diese Verpflichtung gilt erstmals für Lohnsteuerbescheinigungen des Kalenderjahres 2004. Allerdings gibt es unterschiedliche Vorschriften für Betriebe mit maschineller und solchen ohne maschineller Lohnabrechnung.  

     

    Betriebe, die maschinell abrechnen, müssen die Daten bis zum 28. Februar 2005 elektronisch übermitteln. Technische Details dazu unter: www.elsterlohn.de. Durch die elektronische Übermittlung entfällt die Lohnsteuerbescheinigung. Lohnsteuerkarten werden dann in der Regel nicht mehr an die Arbeitnehmer ausgehändigt. Der Arbeitnehmer erhält nun einen entsprechenden Ausdruck.  

     

    Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung können Lohnsteuerbescheinigungen noch manuell in die Lohnsteuerkarte eintragen. Die Ausnahmeregelung ist auf die Lohnsteuerbescheinigungen beschränkt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden. Ab 2006 sollen auch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung zur elektronischen Lohnsteuerbescheinigung verpflichtet werden. Die gleiche Verfahrensweise gilt für Meldungen und Beitragsnachweise in der Sozialversicherung (§ 28 SGB IV). Ausgenommen hiervon bleiben lediglich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten.  

    Lohnsteueranmeldung / Umsatzsteuer-Voranmeldungen

    Auch für Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, sind Unternehmer verpflichtet, die Lohnsteueranmeldungen und etwaige Umsatzsteuer-Voranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu senden. Dazu ist eine „Erklärung gemäß § 6 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDüV)“ beim Finanzamt einzureichen. Fragen Sie Ihren Steuerberater! In Ausnahmefällen kann das Finanzamt die Abgabe der Lohnsteueranmeldung und Umsatzsteuer-Voranmeldung in der herkömmlichen Form zulassen. Haben Sie zum Beispiel nur wenige Arbeitnehmer, können Sie argumentieren, dass es Ihnen nicht zuzumuten sei, nur für die elektronische Anmeldung die teureren technischen Voraussetzungen zu schaffen.