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  • 07.06.2011 | Sozialrecht

    Wann besteht ein Anspruch auf Heilmittel?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Mannheim/Nothweiler

    Jeder gesetzliche Krankenversicherte hat grundsätzlich Anspruch auf Heilmittel, muss aber, wenn er das 18. Lebensjahr vollendet hat, zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung leisten (§ 32 SGB V). Zudem hat jeder Arbeitnehmer, der einen Arbeitsunfall erleidet, welcher ärztlich behandelt werden muss, Anspruch auf die Versorgung mit Heilmitteln (§ 30 SGB VII). Doch unbegrenzt verordnet werden dürfen Heilmittel deshalb noch lange nicht.  

    Definition und Voraussetzungen für die Verordnung

    Heilmittel sind alle ärztlich verordneten Dienstleistungen, die einem Heilzweck dienen oder einen Heilerfolg sichern und die nur von entsprechend ausgebildeten Personen erbracht werden dürfen. Heilmittel werden - im Gegensatz zu Arzneimitteln - überwiegend äußerlich angewendet.  

     

    Auf Kosten der Krankenkassen darf ein Arzt ein Heilmittel nur verordnen, wenn es notwendig ist, um  

     

    • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder die Beschwerden der Erkrankung zu lindern oder
    • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
    • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzutreten oder
    • eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.