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  • 30.04.2009 | Selbstzahlerleistungen

    IGeln für Physiotherapeuten: Kinesiotaping - rechtssicher und rentabel

    Es ist nach wie vor angezeigt, in der Praxis Selbstzahlerleistungen anzubieten, die für den Patienten bezahlbar und für Sie als Physiotherapeut rentabel sind. Eine Möglichkeit dieser sogenannten individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) ist das Kinesiotaping. Ziel des Kinesiotapings ist es, den Erfolg einer anderen Behandlung zu unterstützen und die Wirkung der Therapie zu verlängern. So ist es beispielsweise möglich, im Rahmen einer Verordnung für manuelle Therapie diese Leistung zusätzlich durchzuführen. „Praxisführung professionell“ erläutert Ihnen, wie Sie diese Selbstzahlerleistung rentabel und steuerlich unkompliziert anbieten können.  

    Abrechnung der Behandlung

    Wenn Sie sich entschlossen haben, in Ihrer Praxis das Kinesiotaping anzubieten, ist eine gründliche finanzielle Kalkulation unerlässlich - denn Sie müssen sicherstellen, dass Sie sich mit der zusätzlichen Leistung keinen ökonomischen „Bärendienst“ erweisen. Grundsätzlich gilt: Die Preise müssen für die Verhältnisse in Ihrer Praxis kalkuliert sein und dürfen nicht einfach von einer anderen Praxis oder aus dem Internet übernommen werden!  

     

    Variante 1 - Abrechnung nach der Länge des verwendeten Tapes

    Verlangen Sie für eine bestimmte Länge Tape einen festgelegten Preis. Üblich ist es, für 5 cm Tape zwischen 0,50 und 3 Euro zu verlangen.  

     

    • Vorteil: Der Preis ist für den Patienten im wahrsten Sinne des Wortes leicht messbar und nachvollziehbar.

     

    • Nachteil: Das Finanzamt könnte, insbesondere wenn die Quittung die abgerechneten Zentimeter ausweist, von einem gewerblichen Verkauf ausgehen und es bestünde Umsatz- und Gewerbesteuerpflicht. Nur dann, wenn die gesamten umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen und die gewerblichen Leistungen unter den Freibeträgen (bei Gewerbesteuergewinnen: 24.500 Euro) bzw. der Freigrenze (bei der Umsatzsteuer 17.500 Euro Umsatz; sogenannte Kleinunternehmerregelung) bleiben, sind keine steuerlichen Nachteile zu befürchten.