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  • 01.02.2003 | Richtig abrechnen

    Praxisübernahme oder Praxisabgabe: Bereiten Sie die Abrechnung korrekt auf!

    Wenn Sie eine bestehende physiotherapeutische Praxis übernehmen - um diese beispielsweise als Zweitpraxis zu betreiben - oder eine Praxis an einen Nachfolger verkaufen, müssen Sie immer besonderes Augenmerk auf die Umstellung der laufenden Abrechnung legen. "Praxisführung professionell" zeigt auf, was Sie bei Patienten beachten müssen, die sich im Zeitraum der Praxisübernahme in einer Behandlung befinden und für die sowohl der alte als auch der neuen Praxisinhaber Leistungen erbringt.

    Keine Praxisübergabe ohne Vertrag

    Grundsatz: Ohne ordentlichen Übereignungsvertrag läuft nichts- auch wenn der Vorbesitzer ein Familienmitglied ist! Dieser Vertrag muss nicht nur zivilrechtlich wasserdicht sein. Auch die Übernahmespielregeln der Krankenkassen sind zu beachten.

    Für den bisherigen Praxischef gilt:

    Die Kassenzulassung des bisherigen Praxischefs erlischt an dem Tag, der als Verkaufstag vertraglich vereinbart wurde. Das heißt: Ab diesem Zeitpunkt ist er kein Vertragspartner der Krankenkassen mehr. Er darf folglich keine Leistungen mehr über die Kostenträger abrechnen.

    Für den neuen Praxischef gilt:

    Er ist ab dem Kauftag Vertragspartner der Krankenkassen. Im eigenen Interesse sollte er dafür sorgen, dass die Krankenkassen rechtzeitig von der Praxisübernahme informiert werden. Das heißt konkret: Sie sollten die Übernahme spätestens nach sechs bis acht Wochen mitgeteilt haben.

    Das haben Sie als Verkäufer der Praxis zu tun:

  • Kopieren Sie alle Verordnungen, die Sie zur Weiterbehandlung an den neuen Praxisinhaber übergeben! Tipp: Starten Sie den Kopiervorgang erst am Tag des Verkaufs (wegen der Aktualität der laufenden Behandlungen)!
  • Bringen Sie im Feld "Faktor" die Anzahl der durch Sie erbrachten Leistungen auf den korrekten Stand!
  • Reichen Sie Ihre "abgebrochenen" Verordnungen bei den Krankenkassen ein!
  • Melden Sie Ihr Institutskennzeichen (IK) erst acht Wochen später ungültig, Sie benötigen dieses noch für eventuelle Verordnungsrückläufer.

    Das haben Sie als neuer Inhaber zu tun:

  • Verlangen Sie kopierte Verordnungen zur Weiterbehandlung!
  • Ändern Sie das IK des Vorgängers auf Ihr eigenes ab!
  • Beachten auch Sie: Im Feld "Faktor" müssen die durch Sie erbrachten Leistungen auf dem korrekten Stand sein.
  • Reichen Sie diese Verordnungskopien mit einem erklärenden Begleitschreiben zur Abrechnung ein - Kopien werden von den Kassen sonst abgelehnt! In dem Schreiben muss das Datum der Übernahme, das alte IK bis Datum ... und das neue IK ab Datum ... enthalten sein.

    Hinweis: Vermerken Sie in dem Begleitschreiben, dass es sich nicht um Doppelabrechnungen handelt! Heften Sie außerdem Zulassungskopien, die ab dem Übernahmedatum gültig sein müssen, an jede Verordnungskopie! Bedenken Sie, dass die Rechnungen, die Sie einreichen, überwiegend durch Rechnungsprüfstellen im Auftrag der Kostenträger geprüft werden. Entdecken die Prüfer Fehler, wird die Bezahlung erstmal abgelehnt. Sie müssten dann um Ihr Recht streiten.

    Die Grundsätze der Abrechnung physiotherapeutischer Leistungen sind in §  302 des Sozialgesetzbuchs V (SGB V) geregelt. Physiotherapeuten, die mit zertifizierter Praxissoftware arbeiten, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen automatisch. Wenn Sie als neuer Inhaber Ihre Praxis aber zunächst ohne spezielle Software organisieren wollen, sollten Sie sich ein persönliches Praxisverwaltungsprogramm entsprechend den rechtlichen Forderungen erarbeiten lassen. Prüfen Sie auch, ob Sie die Abrechnung selbst organisieren wollen oder ob Sie ein Rechenzentrum beauftragen! Lassen Sie sich dazu gegebenenfalls von Ihrem Steuer- oder Praxisberater eine Wirtschaftlichkeitsanalyse anfertigen.