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  • 18.12.2009 | Rechtsprechung

    Kommt der Heilpraktiker für Osteopathie?

    von RA, FA Medizinrecht Dr. Ernst Boxberg, München

    In der letzten Ausgabe von „Praxisführung professionell“ (12/2009) haben wir darüber berichtet, dass jeder Physiotherapeut ohne ärztliche Verordnung tätig werden darf, wenn er eine auf das Gebiet der Physiotherapie begrenzte Heilpraktikererlaubnis erwirbt (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 26.8.2009, Az: 3 C 19.08, Abruf-Nr: 093812). Dieses BVerwG-Urteil berührt zwar nicht den Bereich der Osteopathie, es sind jedoch wichtige Erkenntnisse daraus abzuleiten.  

    Osteopathen erfüllen Voraussetzungen für HP-Erlaubnis

    Die Gesundheitsämter als Erlaubniserteilungsbehörden einer Heilpraktikererlaubnis hatten unisono behauptet, die Heilpraktikererlaubnis sei nicht teilbar. Eben diese Teilung der Heilberufe nimmt das BVerwG mit seinem Urteil aber vor. Es teilt in zwei Gruppen: in die Gruppe derer, die eigenverantwortlich körperliche und seelische Leiden behandeln dürfen (Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Heilpraktiker) und in die von einer ärztlichen Verordnung abhängigen Gesundheitsfachberufe. Da der Osteopath nicht zur ersten Gruppe gezählt werden kann, muss er zwangsläufig in die zweite fallen.  

     

    Den mögliche Einwand, der Osteopath führe keinen eigenen abgrenzbaren Beruf, kann man nicht gelten lassen. Artikel 12 unseres Grundgesetzes schützt die Berufsfreiheit und das Bundesverfassungsgericht bezeichnet als Beruf jede vom Einzelnen frei gewählte typische und untypische (erlaubte) Tätigkeit. Artikel 12 schützt also nicht nur tradierte oder gesetzlich reglementierte Berufe. Demzufolge hat der Osteopath das gleiche Recht auf die Wahl und Ausübung seines Berufs wie jeder andere Berufsträger. Auch dass die Ausbildung zum Osteopathen nach den Standards der BAO vielfach nicht als gleichwertig mit einer gesetzlich geregelten Ausbildung angesehen wird, ist nicht der springende Punkt. Denn das BVerwG unterscheidet nicht zwischen gesetzlich geregelten und gesetzlich nicht geregelten Berufen. Insofern stünde der Erteilung einer auf das Gebiet der Osteopathie begrenzten Heilpraktikererlaubnis nichts im Wege.  

    Fazit

    Trotz der genannten Umstände ist nicht mit einer schnellen und widerspruchslosen Einführung der „sektoralen Heilpraktikererlaubnis in der Osteopathie“ zu rechnen. Es ist trotzdem möglich, dass das Kapitel „selbstständige Ausübung der Osteopathie“ noch nicht zu Ende geschrieben ist und es einer weiteren obergerichtlichen Entscheidung bedarf, um dem Beruf des Osteopathen das zuzubilligen, was anderen Gesundheitsfachberufen bereits zugestanden wird.