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  • 01.05.2007 | Rechtsprechung in Baden-Württemberg

    SG-Urteil: Keine Rezeptprüfungspflicht für Physiotherapeuten

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Physiotherapeuten müssen Verordnungen nicht auf Vollständigkeit prüfen. Gleichzeitig sind Krankenkassen – beispielsweise bei drohenden Rechnungskürzungen – nicht verpflichtet, Originalverordnungen an Therapeuten auszuhändigen. Das hat das Sozialgericht (SG) Stuttgart am 13. Dezember 2006 (Az: S 10 KR 6018/05 [Abruf-Nr: 071300]) entschieden. „Praxisführung professionell“ stellt für Sie nachfolgend die Entscheidungsgründe und Konsequenzen des Urteils dar.  

    Sachverhalt

    Nach Auffassung der beklagten Krankenkasse seien Physiotherapeuten verpflichtet, alle Verordnungen auf „Fehler“ zu überprüfen und diese „Fehler“ gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Arzt zu beheben. Im konkreten Fall hat die Krankenkasse die Abrechnung eines Physiotherapeuten gekürzt. Begründung: Die Verordnung habe einen offensichtlichen Verstoß gegen die Heilmittel-Richtlinien (HMR) enthalten. Zudem habe auf der Verordnung eine Frequenzempfehlung gefehlt.  

     

    Die Argumente des Physiotherapeuten

    Der klagende Therapeut ist der Ansicht, dass die Krankenkassen versuchen, die Therapeuten als „Vorprüfstelle und Zensor“ des ärztlichen Therapieverhaltens zu missbrauchen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in die Therapiehoheit der Vertragsärzte. Eine Prüfpflicht ist im regionalen Rahmenvertrag (RV) nicht normiert. Zudem entspreche es dem gewachsenen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zwischen Arzt und Therapeuten, dass keine Prüfung der Verordnung erfolgt.  

     

    Die Argumente der Krankenkasse

    Die Krankenkasse ist der Ansicht, dass die Verordnung lediglich formal auf Vollständigkeit und Plausibilität zu prüfen sei. Es sei rechtmäßig, dass bei fehlender Überprüfung die Leistung nicht bezahlt werden müsse. Aufgrund der Rechtsprechung, insbesondere des Hessischen Landessozialgerichts (vom 19.10.2006, Az: L 8 KR 23/06) sei geklärt, dass die Leistungserbringer ausdrücklich verpflichtet sind, die Verordnung auf Vereinbarkeit mit den HMR hin zu überprüfen. Zudem ergebe sich aus dem regionalen RV, dass nur HMR-konforme therapeutische Leistungen zu erbringen sind.