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  • 01.08.2005 | Rechtsprechung / Bundesfinanzhof

    Praxisgemeinschaft: Nutzungsentgelte können Umsatzsteuer auslösen

    von Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Thomas Karch, VPmed GmbH, Krefeld, www.verhuelsdonk.de

    Wenn die Kooperationspartner einer Praxisgemeinschaft für gemeinsam genutzte Praxisausstattungen entsprechende Nutzungsentgelte an den jeweiligen Eigentümer zahlen, so können sie damit unerwünschte Umsatzsteuerzahlungen auslösen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Beschluss vom 24. September 2004 (Az: V B 177/02), Abruf-Nr: 051884 – festgelegt.  

    Der Fall

    Im Urteilsfall hatten zwei Zahnärzte vereinbart, Praxisräume und Praxiseinrichtung zur Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit gemeinsam in der Form einer Praxisgemeinschaft zu nutzen. Jeder sollte seinen Beruf in eigenem Namen ausüben und für sein ärztliches Handeln allein verantwortlich sein. Die Betriebskosten für die Praxisnutzung wurden auf beide verteilt. Zu diesem Zweck mieteten beide zusammen die Praxisräume an. Für die Mitbenutzung der schon bei einem Zahnarzt vorhandenen Praxiseinrichtung zahlte der andere Zahnarzt eine pauschale jährliche Nutzungsvergütung.  

     

    Das Gericht entschied, dass die unmittelbar zwischen den Zahnärzten geregelte entgeltliche Überlassung der Praxiseinrichtung nicht umsatzsteuerbefreit ist und deshalb daraus 16 Prozent Umsatzsteuer abgeführt werden müssen.  

    Konsequenzen für die Praxis

    Diese Entscheidung hat auch für physiotherapeutische Praxisgemeinschaften Bedeutung. Wird beispielsweise ein früherer freier Mitarbeiter im Rahmen einer Praxisgemeinschaft in eine Gesellschaft aufgenommen und zahlt dieser für die Nutzung der schon vorhandenen Einrichtung (Behandlungsbänke, Schlingentische, Mobiliar etc.), so sind diese Zahlungen an den Partner nicht von der Umsatzsteuer befreit. Leistungen bleiben nur dann nach § 4 Nr.14 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:  

     

    • Mitglieder der Praxisgemeinschaft dürfen nur heilberuflich tätig sein.