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  • 01.09.2007 | Rechtsprechung

    Betrieb eines Fitness-Studios als freiberufliche Tätigkeit?

    Der Betrieb eines Fitnessstudios für Aerobic, Callanetics, Spinning und „Pump“ (Gymnastik mit Gewichten) kann eine unterrichtende und damit eine freiberufliche Tätigkeit darstellen. Voraussetzung ist, dass der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm erstellt und das Training während der gesamten Vertragsdauer überwacht. Eine persönliche Betreuung, die sich im Wesentlichen darauf beschränkt, den Kunden in die Handhabung der Geräte einzuweisen, reicht für eine unterrichtende Tätigkeit nicht aus.  

     

    Beachten Sie: Auch die Beschäftigung von mehreren Mitarbeitern im Unterrichtsbereich steht einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Studioinhabers nicht entgegen, wenn die Arbeitsabläufe entsprechend gestaltet sind. Im Urteilsfall verfügte die Studioinhaberin über Fachkenntnisse in sämtlichen angebotenen Kursen. Sie legte im Rahmen einer regelmäßigen Mitarbeiterbesprechung die Kursinhalte fest und überwachte die von ihr nicht selbst durchgeführten Kurse regelmäßig. (Finanzgericht Düsseldorf, rechtskräftiges Urteil vom 8.11.2006, Az: 7 K 6425/04 G, Abruf-Nr. 072136)  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 10 | ID 112286