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  • 01.07.2006 | Recht / Steuern

    Taktik im Steuerstrafrecht: Was tun, wenn ein Verfahren eingeleitet wird?

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die andauernd steigende Steuerbelastung führt auch Freiberufler in Versuchung, die Steuern mit riskanten Methoden zu reduzieren. Manchmal sind die gewählten Modelle regelrecht unzulässig. Werden jedoch die Grenzen legaler Reduktionsmöglichkeiten überschritten, kommt es zu einer Steuerhinterziehung. „Praxisführung professionell“ setzt sich in diesem Beitrag mit den Grundsätzen und Taktiken im Steuerstrafrecht auseinander.  

    Ein Fall aus der Praxis

    In einem aktuellen Fall wurde die Praxis eines Physiotherapeuten einer Betriebsprüfung unterzogen. Dem Prüfer war aufgefallen, dass die Praxis trotz mehrerer angestellter Therapeuten keinen nennenswerten Gewinn ausweisen konnte. Da einige Positionen nicht zu erklären waren, setzte sich der Prüfer mit einer Krankenkasse in Verbindung, bei der der Praxisinhaber abgerechnet hat. Um den Sachverhalt erörtern zu können, verlangte die Kasse zunächst das Institutionskennzeichen (IK). Davon hatte der Prüfer noch nichts gehört, so dass er sich erklären ließ, dass mit Hilfe des IK das Abrechnungsverfahren zwischen den Praxen und den Krankenkassen vereinfacht werde.  

     

    Um für weitere Prüfungen bei Physiotherapeuten gerüstet zu sein, ließ er sich in der Folge das Verfahren auch von der Sammel- und Vergabestelle dieser Kennzeichen in St. Augustin detailliert beschreiben. Zu seiner Überraschung erfuhr er dabei auch, dass für die zu prüfende Praxis zwei IK existierten. Offenbar hatte der Praxisinhaber beide Kennzeichen beantragt und auch erhalten. Der Vergleich der Daten mit den Angaben der Verteilungsstelle ergab, dass für die Kennzeichen jeweils unterschiedliche Kontoverbindungen vorlagen. Der Prüfer wurde stutzig und bat den Steuerpflichtigen um Einsicht in die Unterlagen des bisher verschwiegenen Kontos.  

     

    Nach Rücksprache mit seinem Steuerberater gewährte der Therapeut die Einsichtnahme. Wie sich herausstellte, war auf dem unbekannten Konto tatsächlich ein Großteil der nicht erklärten Einnahmen verbucht. Der Prüfer informierte die Straf- und Bußgeldstelle, die daraufhin ein Steuerstrafverfahren auf alle nicht verjährten Zeiträume einleitete. Da die Kontounterlagen der vergangenen Jahre nicht vorlagen, beantragte die Steuerfahndung einen entsprechenden Durchsuchungsbeschluss für die Bank.