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  • 01.06.2006 | Public Relations

    „Sponsoring“ – von der Vereinbarung bis zur Wirkungsanalyse

    von Henning Vetter, Teamwork GmbH und Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Sie haben sich für Sponsoring als Kommunikationsinstrument entschieden? „Praxisführung professionell“ zeigt Ihnen anhand der nachfolgenden exemplarischen Vereinbarung zwischen einem Physiotherapeuten und einem gemeinnützigen Sportverein, welche Elemente in einer Sponsoringvereinbarung enthalten sein sollten und welche Klippen es zu umschiffen gilt.  

    Sponsoring: Ihre gute Leistung für ein gutes Image

    Im Grundsatz bedeutet Sponsoring ein Tausch: „Gute Leistung gegen gutes Image“. Sponsoringverträge sind privatrechtliche Verträge zwischen Ihnen als Sponsor und dem Empfänger – beispielsweise einem Sportverein oder einem Unternehmen. Der Empfänger wirbt aktiv für Sie oder räumt Ihnen Rechte ein, mit denen Sie Ihr Werbeziel erreichen können.  

    Vertragsgestaltung

    Zunächst sollte das Ziel der Vereinbarung definiert werden. Dabei könnte ein ortsansässiger Sportverein auf dem Gebiet des Breitensports und der Sponsor als ein ortsansässiger Physiotherapeut tätig sein. Die Vertragspartner wollen auf dem Gebiet der Werbung für die Leistungen des Physiotherapeuten zusammenarbeiten.  

     

    Vertragspartner und Vertragsgegenstand

    Zunächst sind die Vertragspartner (Namen, Anschriften) und der Vertragsgegenstand „Public Relations (PR) in Form von Sponsoring“ im Vertrag zu fixieren. Zwar sind landläufig offene Formulierungen wie „möglichst häufig“ oder „bestmögliche Darstellung“ normal. Besser ist es, dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter einem weiteren Punkt „Leistungen“ möglichst genau definiert werden.  

     

    Leistungen des Sponsors (Physiotherapeut)