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  • · Fachbeitrag · Praxiszulassung

    Einrichtungsrichtlinien der gesetzlichen Krankenkassen sind nur Empfehlungen

    von RA, FA für MedR Dr. Ernst Boxberg, München

    | Leistungserbringer (also auch Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden) sind gezwungen, sich weitgehend dem Diktat der gesetzlichen Krankenkassen zu unterwerfen und ihre Praxis gemäß den als Anlage zu den Versorgungsverträgen gelieferten „Einrichtungsrichtlinien“ auszustatten. Denn ansonsten drohen Zulassungsverweigerungen oder kostenspielige Nacharbeiten in den Praxisräumen. Doch wie verbindlich sind diese „Empfehlungen“ überhaupt? |

    Rechtliche Anforderungen an die Praxisausstattung

    § 124 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bildet den Ausgangspunkt für die Beantwortung der Frage, ob und wann eine Praxis und deren Einrichtung zulassungsfähig ist und wann nicht. Die gesetzliche Vorschrift spricht von einer Praxisausstattung, die eine „zweckmäßige und wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet“. Damit sind sowohl die Räume als auch die Einrichtungen angesprochen.

     

    Die Begriffe wirtschaftliche und zweckmäßige Leistungserbringung sind in der Rechtssprache unbestimmte Rechtsbegriffe. Sie nennen also keinen bestimmten Zustand (zum Beispiel die Höhe des Raumes), sondern erlauben eine individuelle Auslegung. Damit die Auslegung allerdings nicht zu individuell ausfällt, ist in § 124 Abs. 4 SGB V festgelegt, dass die gesetzlichen Krankenkassen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der Zulassungsbedingungen gestalten sollen, wie sie in § 124 Abs. 2 SGB V festgeschrieben sind. Die Empfehlungen sollen einer einheitlichen Zulassung dienen, aber keineswegs die in das Gesetz eingestellten allgemeinen Rechtsbegriffe durch fest fixierte Raum- und Einrichtungsregeln ersetzen.