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  • 04.08.2009 | Praxisführung

    Krank im Urlaub: Pflichten des Arbeitnehmers - Möglichkeiten des Arbeitgebers

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht, Iserlohn

    Wenn einer Ihrer Angestellten im Urlaub erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (beispielsweise durch einen Unfall oder eine Infektionskrankheit), regelt § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), dass die Krankheitstage, sofern sie durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Auch das Gehalt ist während dieser Tage weiter zu zahlen. „Praxisführung professionell“ zeigt im Folgenden auf, welche Pflichten der Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung während seines Urlaubs hat (abhängig von seinem Aufenthalt im Inland oder Ausland) und welche Reaktionsmöglichkeiten dem Arbeitgeber zur Verfügung stehen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht an diese Pflichten hält.  

    Pflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung im Urlaub

    Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes im Inland, ergeben sich seine Pflichten aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Diese Norm regelt, dass die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen ist. Dauert die Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage an, muss der Arbeitnehmer dies durch Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) nachweisen. Wann eine solche Mitteilung unverzüglich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls und dem notwendigen Inhalt der Unterrichtung ab. In aller Regel wird man von einem im Erholungsurlaub befindlichen Arbeitnehmer verlangen können, dass er nach dem Gang zum Arzt und der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zunächst den Arbeitgeber telefonisch benachrichtigt. Auch ein Fax wird gegebenenfalls als ausreichend angesehen werden können.  

     

    Beispiel

    Der angestellte Physiotherapeut A befindet sich im Erholungsurlaub im Bayerischen Wald. Nach einigen Tagen des unbeschwerten Skivergnügens bekommt er heftigen Husten. Er sucht einen an seinem Urlaubsort ansässigen Arzt auf. Dieser stellt eine schwere Bronchitis und darüber hinaus eine Arbeitsunfähigkeit für die von ihm normalerweise verrichtete Tätigkeit als Physiotherapeut fest.  

     

    A ist nun verpflichtet, einen Anruf bei seinem Arbeitgeber zu tätigen und diesem den Sachverhalt zu übermitteln. Dieser Anruf sollte unmittelbar nach dem Arztbesuch vorgenommen werden. A kann seine Krankmeldung natürlich auch faxen. Nach dem Gesetz ist A erst dann zur Vorlage oder postalischen Übermittlung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage andauert. Anderes gilt nur dann, wenn A und sein Arbeitgeber vereinbart haben, dass die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung schon früher zu erfolgen hat, was nach § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG ausdrücklich möglich ist.  

     

    Abwandlung: Hält sich A hingegen wegen seines Erholungsurlaubs nicht im Bayerischen Wald, sondern in Österreich auf, bestimmen sich seine Pflichten hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit nach § 5 Abs. 2 EFZG. Er ist nach dem Gesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse des Aufenthaltsortes in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. Darüber hinaus muss er, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, dieser die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. Hierbei handelt es sich um eine Verpflichtung als Versicherungsnehmer gegenüber der gesetzlichen Krankenkasse.  

    In der Praxis bedeutet das, dass A auch im Ausland verpflichtet ist, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen - zumindest bei einer Erkrankung, die voraussichtlich mehr als drei Kalendertage andauern wird. Darüber hinaus muss er unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit anzeigen. A muss also telefonisch bzw. per Fax unmittelbar nach der ärztlichen Diagnose seinen Arbeitgeber bzw. seine Krankenkasse informieren. Dies kann per Telefon, Telefax oder auch Telegramm geschehen. Die hierdurch entstandenen Mehrkosten hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 S. 2 EFZG zu tragen.  

     

    Beachten Sie: Mittlerweile ist das Erscheinungsbild ausländischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen (zum Beispiel das deutsch-türkische Abkommen über die soziale Sicherheit) bzw. im Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) durch Art. 18 der Verordnung Nr. 574/72/EWG geregelt. Die entsprechenden Vordrucke halten ausländische Ärzte in der Regel bereit. Entspricht die Bescheinigung den üblichen Anforderungen aber nicht, ist sie als Nachweis untauglich.  

    Wann muss die AUB vorgelegt werden?