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  • 01.03.2006 | Praxisführung

    Das Mahnverfahren: So nutzen Sie gerichtliche Hilfe, wenn der Patient nicht zahlt

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Bei Privatpatienten aber auch bei Kassenpatienten – Präventionsleistungen oder Zuzahlungen – müssen Sie häufig Rechnungen anmahnen, die nicht (pünktlich) bezahlt wurden. Wenn auch Nachfragen, Zahlungserinnerungen und Mahnungen ohne Erfolg bleiben, können Sie mit Hilfe eines gerichtlichen Mahnverfahrens einen Vollstreckungstitel erlangen. Beachten Sie dabei: Oft genügt der Mahnbescheid, um die Zahlungsmoral des Patienten positiv zu beeinflussen. Außerdem verhindert ein Mahnverfahren in jedem Fall die Verjährung Ihres Anspruchs. „Praxisführung professionell“ stellt Ihnen den Ablauf eines Mahnverfahrens vor und zeigt, welche Schritte Sie – zur Sicherung der Patientenbindung – bereits vorher einleiten sollten.  

    Zahlungsverpflichtung des Patienten nach Behandlungsende

    Unabhängig davon, ob es sich um einen Privat- oder einen Kassenpatienten handelt, sind die Patienten in der Regel nach dem Ende der Behandlung verpflichtet, diese zu bezahlen (§ 614 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) für Zuzahlungen. Diese können Sie schon zu Beginn der Behandlungsserie verlangen.  

    Das außergerichtliche Mahnverfahren

    Bevor Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten, sollten außergerichtliche Maßnahmen ausgeschöpft sein. Ihr außergerichtliches Mahnverfahren sollte so ausgestaltet sein, dass die offenen Behandlungsrechnungen schnell beigetrieben werden können, ohne dadurch die säumigen Patienten zu verärgern.  

     

    Praxistipp: Richten Sie Ihre Buchhaltung so ein, dass unbezahlte Rechnungen schnell erfasst und der Patient zügig – beispielsweise vier Wochen nach Rechnungsstellung – eine freundliche Zahlungserinnerung erhält. Sammeln Sie offene Patientenrechnungen einfach in einem separaten Ordner.  

     

    Erinnerung, Telefonat, Mahnung, anwaltliche Aufforderung