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  • 29.01.2009 | Patientenvorsorge

    Form und Aufbewahrung von Vorsorgevollmachten

    von RA und Notar, FA Steuerrecht Dr. H.-J. David, Münster

    Eine frühzeitige Vorsorge ist sinnvoll, scheitert jedoch häufig an der mangelnden Kenntnis über die bestehenden Möglichkeiten. Im Anschluss an den Beitrag über die Inhalte von Vorsorgevollmachten („Praxisführung professionell“, Ausgabe 1/2009) geht es im folgenden Beitrag um ihre Form und Aufbewahrung.  

    Die Form der Vorsorgevollmacht

    Grundsätzlich bedarf die Vorsorgevollmacht keiner bestimmten Form. Wenn man sie allerdings nur mündlich erteilt, wird sie im Alltag kaum von Nutzen sein, nämlich immer dann nicht, wenn die Vorlage der Vorsorgevollmacht verlangt wird.  

     

    Beispiel

    Auf der Basis einer vorgeblichen Vollmacht wird ein Mietverhältnis gekündigt. Nun verlangt der Vermieter - wie üblich - den Nachweis der Bevollmächtigung. Liegt die Vollmacht nicht schriftlich im Original (§ 174 BGB) vor, geht die Kündigung ins Leere und für eine ungenutzte Wohnung muss gegebenenfalls monatelang Miete gezahlt werden.  

    Die notarielle Beurkundung

    Das Beispiel zeigt: Die Schriftform sollte in jedem Fall gewählt werden, aus Gründen der Rechtssicherheit ist allerdings die notarielle Form zu empfehlen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der notariellen Beglaubigung und der notariellen Beurkundung.  

     

    Bei der Beglaubigung bestätigt der Notar nur, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht von demjenigen stammt, der als Unterzeichnender erkennbar ist. Er prüft nicht den Inhalt der Vorsorgevollmacht und belehrt auch nicht darüber. Um auf der sicheren Seite zu sein, ist die Beurkundung der Vorsorgevollmacht durch den Notar vorzuziehen.