· Fachbeitrag · Patientenvordrucke
Aushändigung von Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucken ‒ was ist zu beachten?
| Müssen Patienten ausgefüllte Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucke ausgehändigt werden? Was ist unter dem Begriff „Abschrift“ zu verstehen? Ist das Originaldokument oder eine Kopie auszuhändigen und wie steht es um das Kopier-Verbot bei Dokumenten, die bei einem Verlag erworben wurden? PI stellt Ihnen die Pflichten und Hintergründe vor. |
Aufklärungs- und Einwilligungsformular ist als Kopie auszuhändigen
Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm als Kopie unaufgefordert auszuhändigen. Dies ist in § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich bestimmt.
Die „Abschriften“ von Unterlagen, die ein Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind zweifelsfrei auszuhändigen ‒ und keinesfalls erst, wenn der Patient sie verlangt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um derartige Unterlagen handelt.
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