Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Patientenvordrucke

    Aushändigung von Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucken ‒ was ist zu beachten?

    | Müssen Patienten ausgefüllte Aufklärungs- und Einwilligungsvordrucke ausgehändigt werden? Was ist unter dem Begriff „Abschrift“ zu verstehen? Ist das Originaldokument oder eine Kopie auszuhändigen und wie steht es um das Kopier-Verbot bei Dokumenten, die bei einem Verlag erworben wurden? PI stellt Ihnen die Pflichten und Hintergründe vor. |

     

    Aufklärungs- und Einwilligungsformular ist als Kopie auszuhändigen

    Unterlagen, die der Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung und Einwilligung unterzeichnet hat, sind ihm als Kopie unaufgefordert auszuhändigen. Dies ist in § 630e Abs. 2 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ausdrücklich bestimmt.

     

    Die „Abschriften“ von Unterlagen, die ein Patient im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, sind zweifelsfrei auszuhändigen ‒ und keinesfalls erst, wenn der Patient sie verlangt. Das gilt jedoch nur, wenn es sich um derartige Unterlagen handelt.