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  • 01.07.2004 | Möglichkeiten der Kooperation

    Der Physiotherapeut als Kooperationspartner des Medizinischen Versorgungszentrums

    Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zeichnen sich Medizinische Versorgungszentren (MVZ) durch die Zusammenarbeit von Ärzten und nicht ärztlichen Heilberuflern - also auch Physiotherapeuten - aus. Auf diese Weise soll eine optimale Versorgung der Patienten "aus einer Hand" gewährleistet werden. Die Verlagerung Ihrer Physiotherapiepraxis in ein MVZ ist somit eine gute Möglichkeit, um einerseits die von der Bundesregierung gewollte kompakte Versorgung zu erreichen und andererseits die wirtschaftlichen Strukturen Ihrer Praxis zu verbessern. Bei der Wahl des MVZ sollten Sie darauf achten, dass dort mindestens ein Facharzt für Allgemeinmedizin und ein Orthopäde - Kassenzulassung ist dafür Voraussetzung - tätig sind.

    Nachfolgend wird dargestellt, welche Alternativen der Praxisverlegung es gibt und was Sie bei den einzelnen Möglichkeiten beachten sollten.

    Verlegung der Praxis in das Medizinische Versorgungszentrum

    Wenn Sie Ihre Praxis in ein MVZ verlagern, sind mehrere Varianten denkbar. So könnten Sie beispielsweise lediglich Praxisräume im MVZ anmieten und dann die Praxis wie gewohnt weiterführen. Sie könnten aber auch neben den Räumlichkeiten die komplette Ausstattung - Behandlungsbänke, Wartezimmermöbel, Einrichtung etc. - vom MVZ anmieten. Und schließlich ist es auch denkbar, dass Sie mit allen im MVZ beschäftigten Partnern einen Kooperationsvertrag schließen.

    Anmietung von Räumlichkeiten

    Auch wenn Sie nur die Praxisräume im MVZ anmieten, ergeben sich doch allein durch die räumliche Nähe positive Synergieeffekte: Die Patienten haben kurze Wege. Außerdem könnten die Patienten schon beim Betreten des MVZ durch entsprechende Aushänge auch auf die Leistungen Ihrer Praxis aufmerksam gemacht werden. Nicht zuletzt wäre es für Sie leichter, Behandlungskonzepte mit den Ärzten auf kurzem Weg zu besprechen oder eventuelle Rücksprachen bei Änderungen der Therapie vorzunehmen. Bei akuten Fällen kann zudem die Notfall-Betreuung sehr rasch erfolgen.

    Beim Abschluss des Mietvertrages mit einem MVZ sollten Sie die Punkte der nachfolgenden Checkliste unbedingt beachten:

    Checkliste "Mietvertrag mit einem MVZ"
  • Mietobjekt: Hier ist festzuschreiben, dass die Räumlichkeiten zum Betrieb einer Physiotherapiepraxis angemietet werden.
  • Mietzins: Für Sie stellt die gesamte Bruttomiete eine Betriebsausgabe dar. Die eventuell vom MVZ in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (16 Prozent) bekommen Sie vom Finanzamt nicht zurückerstattet.
  • Vertragsdauer: Der Vertrag sollte zunächst auf eine kurze Dauer festgeschrieben werden: drei bis fünf Jahre. Allerdings sind entsprechende Verlängerungsoptionen - beispielsweise zweimal fünf Jahre - ratsam. Oder: Sie vereinbaren von vornherein eine feste Mietzeit von zehn Jahren mit der Möglichkeit, den Vertrag nach drei, sechs oder zehn Jahren kündigen zu können.
  • Bauliche Veränderungen/Umbauten: Da die Räume vielfach ohne Umgestaltung nicht für die Praxis genutzt werden können, sind Regelungen erforderlich, die es Ihnen ermöglichen, gegebenenfalls bauliche Veränderungen vorzunehmen. Diese sollten jeweils in Abstimmung mit dem Eigentümer erfolgen.
  • Werbung: Drängen Sie darauf, dass Ihnen gestattet wird, außer- und innerhalb des MVZ ausreichend Hinweisschilder auf Ihre Praxis anzubringen. Weiterhin sollten Sie mit dem Vermieter verhandeln, dass Sie auch nach einem eventuellen Auszug entsprechende Hinweise anbringen dürfen, die auf Ihre neue Adresse verweisen. Diese Schilder sollten nach Möglichkeit sechs Monate im MVZ verbleiben können.
  • Heizung/Warmwasser: Der Vermieter sollte verpflichtet werden, die Heizung in Betrieb zu halten und Warmwasserversorgung während des ganzen Jahres zu gewährleisten. Als Raumtemperaturen sollten 22 Grad und in den Behandlungsräumen wenigstens 24 Grad ganzjährig möglich sein.
  • Konkurrenzschutz: Damit Sie innerhalb des MVZ keinen direkten Konkurrenten vor die Nase gesetzt bekommen, sollten Sie auf eine Konkurrenzschutzklausel bestehen.
  • Schönheitsreparaturen und Instandhaltung: Regeln Sie, wer welche Reparaturen zu tragen hat und in welchen Abständen Schönheitsreparaturen vorzunehmen sind! So vermeiden Sie unnötige Meinungsverschiedenheiten.
  • Teilhaber: Wichtig ist hier, dass Ihnen bei Ausweitung Ihrer Praxistätigkeit gestattet wird, einen oder mehrere Kollegen/Mitarbeiter oder auch Teilhaber in die Praxis aufzunehmen.
  • Berufsunfähigkeit: Im Fall der Berufsunfähigkeit sollten Sie das Recht haben, Ihre Praxis an einen anderen Physiotherapeuten zu übertragen, der dann an Ihrer Stelle in den Vertrag eintritt. Wenn Sie Ihre Praxis ohne Praxisstandort und ohne Räumlichkeiten verkaufen müssten, wäre das ein Verlustgeschäft.
  • Todesfall: Im Todesfall sollten Ihre Erben nicht übermäßig mit der Zahlung des Mietzinses über die restliche Laufzeit belastet werden. Hier sollte ein Kündigungsrecht für die Erben innerhalb einer bestimmten Frist aufgenommen werden.
    Anmietung von Räumlichkeiten mit Ausstattung

    Für die Anmietung von Räumlichkeiten samt Ausstattung gelten im Prinzip die Aussagen von Seite 2. Einflussmöglichkeiten auf die Wahl der Ausstattung sollten Sie sich jedoch sichern. Besonderes Augenmerk verdient die Frage, wer die notwendigen Reparaturen (zum Beispiel der Geräte für Wärme- oder Kältetherapie) trägt. Achten Sie auch darauf, dass die für die Zulassung erforderliche Mindestausstattung bereitgestellt wird (siehe Ausgabe 5/2004, Seite 1 ff. ). Die Checklisten "GKV-Anforderungen" finden Sie im Online-Service unter der Rubrik "Checklisten" .

    Gründung einer Kooperationsgemeinschaft