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  • 01.07.2006 | Mitarbeiterplanung

    So verteilen Sie Urlaubsansprüche gerecht

    von Dr. Guido Mareck, Richter am Arbeitsgericht Iserlohn

    Sommerzeit ist Urlaubszeit – das heißt: Sie müssen sich mit der Frage beschäftigen, wie einerseits der Urlaub Ihrer angestellten Mitarbeiter gerecht verteilt und andererseits der Praxisbetrieb aufrecht erhalten wird. Nachfolgend erhalten Sie einige Praxisbeispiele mit rechtlicher Einordnung.  

    Mindesturlaubsanspruch

    Nach § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) haben Ihre Angestellten einen Anspruch von 24 Werktagen Erholungsurlaub pro Jahr. Allerdings: Als „Werktage“ zählen auch Samstage mit. Nur Sonntage und gesetzliche Feiertage gehören nicht dazu.  

     

    Beispiel

    Die Mitarbeiterin arbeitet fünf Tage in der Woche. Bei einer Sechs-Tage-Woche hätte sie einen Anspruch auf 24 Werktage Urlaub. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es nur 20 Werktage.  

    Die Formel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs

    Urlaubsanspruch = (24 Urlaubstage : 6) x Wochenarbeitstage  

    Urlaub bei Teilzeitbeschäftigten

    Teilzeitbeschäftigte arbeiten weniger als sechs Tage in der Woche. Daher muss ihr Urlaubsanspruch umgerechnet werden. Auch in diesem Fall können Sie die oben genannte Formel ansetzen.  

     

    Beispiel

    Die Mitarbeiterin arbeitet jeweils am Dienstag, Donnerstag und Freitag. Da keine besonderen arbeitsvertraglichen Regelungen bestehen und sie an drei Tagen pro Woche arbeitet, ergibt sich folgender Anspruch: 24 : 6 x 3 = 12 Urlaubstage im Jahr.  

    Grundsätzlich sind die tatsächlich geleisteten Arbeitstage von Bedeutung. Das heißt: Eine Umrechnung des Urlaubs in Stunden oder halbe Tage soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vermieden werden. Es gilt ausdrücklich nicht das Stunden-, sondern das Tageprinzip. Das ist für all jene Fälle wichtig, in denen die Mitarbeiter an einzelnen Tagen mit unterschiedlichen Stundenzahlen arbeiten.