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  • 02.11.2009 | Lohnsteuer

    Steuerklassenwechsel für mehr Elterngeld - BSG segnet Gestaltungsmöglichkeit ab

    Werdende Eltern dürfen vor der Geburt des Kindes die Lohnsteuerklasse wechseln, um ein höheres Elterngeld zu beziehen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Gestaltungsmöglichkeit jetzt abgesegnet (Urteile vom 25.6.2009, Az: B 10 EG 3/08 R und B 10 EG 4/08; Abruf-Nrn. 092700 und 092701).  

    Bemessungsgrundlage Elterngeld

    Bei Arbeitnehmern wird das für das Elterngeld maßgebliche Einkommen auf Grundlage der Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers ermittelt (§ 2 Absatz 7 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz [BEEG]). Das heißt: Wählt derjenige Elternteil, der in Elternzeit gehen will, frühzeitig die Lohnsteuerklasse III, kann sich das Elterngeld erhöhen.  

     

    Beispiel

    Arbeitnehmer A verdient 3.500 Euro brutto monatlich und zahlt keine Kirchensteuer  

     

    Lohnsteuerklasse  

    V / Euro  

    IV / Euro  

    III / Euro  

    Nettogehalt  

    1.544,37  

    2.045,50  

    2.380,36  

    ./. Werbungskosten  

    76,67  

    76,67  

    76,67  

    = Nettoeinkommen  

    1.467,70  

    1.968,83  

    2.303,69  

    Elterngeld (= 67 % des Nettoeinkommens)  

    983,36  

    1.319,12  

    1.543,47  

    Der Wechsel von der Lohnsteuerklasse V zu III bringt monatlich 560,11 Euro mehr Elterngeld, bei einem Wechsel von IV auf III sind es 224,35 Euro. Bei 12 Monaten Elterngeldbezug macht das ein Plus von 6.721,32 bzw. 2.692,20 Euro.  

    Lohnsteuerklassenwechsel

    Ein Wechsel in die Lohnsteuerklasse III wurde von den Elterngeldstellen bisher nicht anerkannt, wenn dadurch kein steuerlicher Vorteil für das Ehepaar entsteht. Das hat das BSG jetzt anders entschieden.In beiden Urteilsfällen erhöhte sich durch den Steuerklassenwechsel (einmal von IV auf III und einmal von V auf III) die (lohn-)steuerliche Gesamtbelastung des Ehepaars zunächst deutlich. Das spielt für die Anerkennung des Steuerklassenwechsel aber keine Rolle, entschied das BSG. Ein Steuerklassenwechsel ist nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt.  

     

    Beachten Sie: Vor einem Steuerklassenwechsel sollten Eltern bedenken, dass der andere Ehepartner nach dem Wechsel ein niedrigeres Nettoeinkommen erzielt. Lohnersatzleistungen für ihn (zum Beispiel Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld) fallen dann niedriger aus.