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  • 01.03.2007 | Lohnsteuer

    Berufsbekleidung und Mitarbeiter-Parkplätze sind steuerfrei

    Trägt Ihr Praxisteam Einheitskleidung, weil Sie das so angeordnet haben, bleibt die Überlassung der Kleidung für die Mitarbeiter lohnsteuerfrei. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof die bisherigen Anforderungen des Fiskus an eine lohnsteuerfreie Überlassung nach unten korrigiert (Urteil vom 22.6.2006, Az: VI R 21/05).  

     

    Praxistipp 

    Sie können Ihren Mitarbeitern für die Arbeit in der Praxis gleichartige Pullunder, Strickjacken, Blusen, Hemden, Halstücher etc. kostenlos zur Verfügung stellen. Die Kleidungsstücke müssen nicht zwingend mit einem Praxislogo versehen sein. Allerdings sollten Sie grundsätzlich weder besonders exklusiv noch teuer sein.  

    Steuerfrei sind auch Parkplätze, die Sie Ihren Mitarbeitern unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Finanzverwaltung hält an dieser lohnsteuerlichen Behandlung trotz gegenteiliger Rechtsprechung einzelner Finanzgerichte fest (Finanzministerium Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 29.8.2006, Az: S 2334 – 61 – V B 3; Abruf-Nr: 063787).  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2007 | Seite 5 | ID 89862