Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2006 | Lohnsteuer

    Änderungen der Lohnsteuer-Bescheinigung

    Arbeitgeber müssen der Finanzverwaltung bis zum 28. Februar 2006 den bisher auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte bescheinigten Bruttoarbeitslohn sowie die Steuer- und Sozialversicherungsabzüge in einer elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung für das Kalenderjahr 2005 direkt mit amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Dieser Termin sollte von den Arbeitgebern unbedingt eingehalten werden, weil viele Arbeitnehmer ihre Steuererklärungen wegen zu erwartender Steuerrückzahlungen bereits sehr früh abgeben. Der Steuerfall kann ohne die Angaben des Arbeitgebers aber noch nicht bearbeitet werden.  

    Arbeitnehmer-Ausdruck

    Der Arbeitnehmer erhält einen Ausdruck der Übermittlungsdaten nach einem amtlich vorgeschriebenen Muster. Die Karton-Lohnsteuerkarte darf ihm nicht zurückgegeben werden. Der für den Arbeitnehmer bestimmte Ausdruck, den er nicht seiner Einkommensteuererklärung beizufügen braucht, muss die so genannte eTIN (electronic Taxpayer Identification Number = elektronische Identifikations-Nummer für Steuerzahler) enthalten. Anhand der eTIN werden die von den Arbeitgebern übermittelten Daten EDV-mäßig mit den erklärten Angaben des Arbeitnehmers in der Steuererklärung abgeglichen. Die eTIN enthält verschlüsselt Name, Vorname und Geburtsdatum des Arbeitnehmers. Der Algorithmus für die Bildung der eTIN ist im Internet beschrieben: www.elster.de/ssl/main-ent-teil-01.htm 

     

    Beispiel

    Dirk Hansmann ist am 14. Juli 1965 geboren. Seine eTIN lautet dementsprechend HNSMNNDRK65G114.  

    Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung

    Die Verpflichtung zur Abgabe der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung entfällt nur bei Arbeitnehmern, für die die Lohnsteuer ausschließlich pauschal erhoben wurde (zum Beispiel geringfügig Beschäftigte mit einem Gehalt bis monatlich 400 Euro). Auch Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich geringfügig Beschäftigte in ihren Privathaushalten beschäftigen, können an Stelle der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung eine entsprechende manuelle Lohnsteuer-Bescheinigung erstellen. Alle anderen Arbeitgeber müssen für das Kalenderjahr 2005 eine elektronische Lohnsteuer-Bescheinigung ausstellen.  

     

    Hinweis: Einzelheiten regeln die Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 18. Oktober 2005 (Az: IV C 5 – S 2378 – 128/05; Abruf- Nr: 053624; Az: IV C 5 – S 2378 – 129/05; Abruf-Nr: 053625).