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  • 09.03.2009 | Kooperationsmöglichkeiten

    Medizinische Versorgungszentren: Neue Möglichkeiten für Physiotherapeuten

    Die Veränderungen im Gesundheitswesen erfordern neue Formen der Leistungserbringung am Patienten. Insofern hat der Gesetzgeber mit den Regelungen in § 95 Sozialgesetzbuch (SGB) V auch zulässige Möglichkeiten der Kooperation geschaffen, zum Beispiel die des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Auch Physiotherapeuten können Gründer eines MVZ sein. „Praxisführung professionell“ gibt Ihnen im folgenden Beitrag die Grundlagen zum Thema „MVZ“ an die Hand und verweist auf weitere ausführliche Informationen in vergangenen Ausgaben, die Sie im Online-Archiv „myIWW“ unter www.iww.de finden. Auf der Rückseite der Titelseite dieser Ausgabe finden Sie eine Anleitung, wie Sie sich für diesen Service registrieren.  

    Physiotherapeuten als Gründer des MVZ

    Nach der gesetzlichen Definition des § 95 Abs. 1 SGB V handelt es sich bei einem MVZ um eine fächerübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in denen Ärzte als Angestellte oder mit eigener Niederlassung tätig sein können. Gründer und Gesellschafter des MVZ können alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen sein, die per Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnehmen. Damit können auch Sie als Physiotherapeut Gründer und Gesellschafter eines MVZ sein (nicht aber ärztlicher Leistungserbringer).  

     

    Gründungsvoraussetzung ist eine fächerübergreifende ärztliche Tätigkeit. Für die Kooperation mit einer physiotherapeutischen Praxis bieten sich idealerweise ein Orthopäde, ein Neurologe oder auch ein Hausarzt an. Die Ärzte können im MVZ hierbei als Angestellte oder auch als freiberuflich tätige Ärzte arbeiten.  

     

    Als Rechtsform haben sich in der Vergangenheit vor allem die Personengesellschaft (GbR) und die GmbH durchgesetzt. In Ausgabe 6/2004 erhalten Sie ausführliche und nach wie vor gültige Informationen über die Gründung eines MVZ.