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  • 31.08.2009 | Kooperationen

    Gemeinschaftspraxen: Regelungen für Schwangerschaft und Elternzeit treffen

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    In den Ausgaben 3 und 4/2009, 2 und 7/2008 sowie 2, 3 und 4/2005 hat Ihnen „Praxisführung professionell“ alle grundlegenden Informationen zum Thema „Gemeinschaftspraxis“ gegeben. Im vorliegenden Beitrag lesen Sie ergänzend, welche Regelungen Sie in Bezug auf die Gewinnverteilung für den Fall treffen sollten, dass eine Praxisteilhaberin schwanger wird und gegebenenfalls in Elternzeit geht.  

    Variante 1: Gewinnverteilung nach beteiligten Partnern

    Bei einem Gewinnverteilungsmodell nach beteiligten Partnern erhält jeder Partner den gleichen Anteil am Gewinn. Ist nun eine Praxispartnerin aufgrund einer Schwangerschaft nicht mehr in der Lage, die gleiche Arbeitsleistung zu erbringen wie der andere Partner, kann es zu Problemen kommen. Denn oft wird nur stillschweigend davon ausgegangen, dass alle beteiligten Partner die gleiche Arbeitsleistung erbringen, ohne dies vertraglich vereinbart zu haben.  

     

    Regelungsmöglichkeiten im Vertrag

    Möglichkeit 1: In dieser Konstellation kann vereinbart werden, dass die wegen Schwangerschaft abwesende Partnerin einen festgelegten Gewinnanteil erhält und für die Zeit ihrer Abwesenheit die Mitarbeiter der Praxis die anfallende Mehrarbeit auffangen. Diese Möglichkeit kommt immer dann in Betracht, wenn die schwangerschaftsbedingte Abwesenheit ungefähr der Mutterschutzfrist von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt entspricht. Denn bei längerer Abwesenheit durch Elternzeit wird diese Regelung kaum tragbar sein. Voraussetzung ist natürlich immer, dass die Arbeitsleistung auch tatsächlich aufgefangen werden kann. Als Vorteil für die Praxis ergibt sich, dass für die abwesende Partnerin kein neuer Mitarbeiter eingestellt werden muss.  

     

    Möglichkeit 2: Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass für die Zeit der schwangerschaftsbedingten Abwesenheit eine Person befristet eingestellt wird, die die schwangere Praxisinhaberin vertritt. Die Kosten für die befristet tätige Mitarbeiterin werden dann vom Gewinnanteil der Schwangeren abgezogen. Vorteil hierbei: Es muss keine Mehrarbeit durch die anderen Mitarbeiter aufgefangen werden. Nachteile: Der schwangeren Partnerin verbleibt ein geringerer Gewinnanteil, da die Kosten für die Vertretung von ihrem Gewinnanteil abgezogen werden und es muss erst ein(e) geeignete(r) Therapeut(in) gefunden werden. Auch sollten Sie bei dieser Regelung sicherstellen, dass der schwangeren Partnerin weiterhin genügend Mittel für die laufenden privaten finanziellen Verpflichtungen zur Verfügung stehen.  

    Variante 2: Gewinnverteilung nach Leistung