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  • 05.06.2009 | „Kindergeldabhängige“ Vergünstigungen

    Viele weitere Vorteile hängen am Kindergeld

    Haben Eltern Anspruch auf Kindergeld bzw. die Freibeträge, können sie oft von weiteren Vergünstigungen profitieren:  

     

    Überblick „kindergeldabhängige“ Vergünstigungen

    Art der Vergünstigung  

    Höhe der Vergünstigung / Voraussetzungen  

    Übertragung eines dem Kind zustehenden Behindertenpauschbetrags  

    Den Behindertenpauschbetrag, der eigentlich dem Kind zusteht, können die Eltern selbst steuermindernd ansetzen (§ 33b Absatz 5 Einkommensteuergesetz [EStG]).  

    Steuerermäßigung bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag  

    Bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag wird die Einkommensteuer zugrunde gelegt, die sich nach Abzug der Kinderfreibeträge ergibt (§ 51a Absatz 2 EStG).  

    Ausbildungsfreibetrag  

    Die Eltern erhalten einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro für ein auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind in Berufsausbildung, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes unter 1.848 Euro im Jahr liegen (§ 33a Absatz 2 EStG).  

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende  

    Der Abzugsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro mindert die Summe der Einkünfte (§ 24b EStG).  

    Reduzierung der zumutbaren Eigenbelastung bei den außergewöhnlichen Belastungen  

    Der Prozentsatz für die Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung ist geringer. Beispiel: Drei statt fünf Prozent bei einem Ehepaar mit einem Kind und einem Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 50.000 Euro (§ 33 Absatz 3 EStG).  

    Eigenheimzulage: Höhere Einkunftsgrenze/Gewährung einer Kinderzulage  

    Für jedes Kind steigt die Einkunftsgrenze um 30.000 Euro (§ 5 Satz 3 EigZulG) und es werden 800 Euro Kinderzulage gewährt (§ 9 Absatz 5 Eigenheimzulagegesetz [EigZulG]).  

    Kinderzulage bei Riesterrente  

    Für jedes Kind beträgt die Zulage seit 2008 jährlich 185 Euro (davor 138 Euro). Für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder sind es sogar 300 Euro (§ 85 Absatz 1 EStG).  

    Sonderausgabenabzug  

    für Schulgeldzahlungen  

    Abzug von 30 Prozent des Schulgelds, höchstens 5.000 Euro im Jahr (§ 10 Absatz 1 Nummer 9 EStG).  

    Wohnungsbauprämie:  

    Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensgrenze  

    Wird nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 51.200 Euro (bei Ehegatten) unterschritten, ist die Wohnungsbauprämie zu gewähren (§ 2 Absatz 5 Satz 2 EStG; § 2a Wohnungsbau-Prämiengesetz [WoPG]).  

    Arbeitnehmersparzulage:  

    Berücksichtigung der Freibeträge bei der Einkommensgrenze  

    Wird nach Abzug der Kinderfreibeträge die Einkommensgrenze von 35.800 Euro (bei Ehegatten) unterschritten, ist die Arbeitnehmersparzulage zu gewähren (§ 2 Absatz 5 Satz 2 EStG; § 13 Absatz 1 Vermögensbildungsgesetz [VermBG]).  

    Familienzuschlag bei Besoldung von Beamten/Angestellten des öff. Dienstes  

    Die Höhe des Familienzuschlags ergibt sich aus den einzelnen Tarifverträgen (§ 40 Absatz 2 Bundesbesoldungsgesetz [BbesG]).  

    Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld  

    Das Arbeitslosen- bzw. Kurzarbeitergeld beträgt mit Kind 67 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts bzw. der Nettoentgeltdifferenz, ansonsten 60 Prozent (§ 129 Sozialgesetzbuch III).  

    Quelle: Ausgabe 06 / 2009 | Seite 20 | ID 127592