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  • 04.05.2011 | Kartellrecht

    Verstoßen Preisabsprachen der Heilmittelverbände gegen das Kartellrecht?

    von RA Dr. Christian Burholt, LL.M., Dierks+Bohle Rechtsanwälte, Berlin, www.db-law.de

    Der folgende Beitrag behandelt die Frage, ob Preisabsprachen der Heilmittelverbände zur Vorbereitung von Verhandlungen über Heilmittelverträge mit gesetzlichen Krankenkassen kartellrechtswidrig sind.  

    Hintergrund

    Das Kartellrecht schützt die Freiheit des Wettbewerbs. Geregelt ist es im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). § 1 GWB verbietet zum Beispiel Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den freien Wettbewerb verhindern oder einschränken.  

    Seit Inkrafttreten des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) am 1. Januar 2011 ist das deutsche Kartellrecht auch wieder auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern und ihren Verbänden entsprechend anwendbar. Hiervon ausgenommen sind u.a. die sogenannten Heilmittelverträge, in denen die Preise für einzelne Leistungen der Therapeuten festgelegt sind.  

    Heilmittelverträge

    Die Krankenkassen und ihre Verbände sind gemäß § 125 Abs. 2 SGB V gesetzlich verpflichtet, unter anderem mit Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten bzw. mit deren Verbänden Heilmittelverträge abzuschließen. Deshalb ist das deutsche Kartellrecht auf diese Verträge nicht entsprechend anwendbar (§ 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Ausnahme der Versorgungsrealität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Rechnung tragen. Denn es ist einzelnen Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten schlicht unmöglich, individuelle Verträge mit den derzeit existierenden ca. 150 gesetzlichen Krankenkassen abzuschließen.  

     

    Die Ausnahme erlaubt es also, dass sich die einzelnen Krankenkassen(-verbände) zusammenschließen und mit den Verbänden der Therapeuten - die ihr Vorgehen ebenfalls koordinieren - Verträge schließen. Unklar ist jedoch, ob dieses Privileg auch für Absprachen der Leistungserbringer über Preise im Vorfeld der Vertragsverhandlungen mit den Kassen gilt. Das Bundeskartellamt hat seit Inkrafttreten des AMNOG verschiedentlich angedeutet, die Ausnahmevorschrift des § 69 Abs. 2 Satz 2 SGB V eng auslegen zu wollen. Preisabsprachen der Verbände wären folglich vom deutschen Kartellrecht erfasst und damit verboten!