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  • 06.07.2010 | Honorarforderungen

    Patient muss für versäumten Therapietermin zahlen

    von RA Christian Stake, Werne

    Versäumt jemand einen vereinbarten Therapietermin, muss er - zum Beispiel durch ein ärztliches Attest - beweisen, dass es ihm unmöglich war, die Praxis zu besuchen. Gelingt ihm dies nicht, muss er die Behandlung bezahlen. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 1. April 2009 entschieden (Az: 163 C 33450/08, Abruf-Nr.: 101306).  

    Sachverhalt

    Eine Patientin hatte von ihrem Arzt zehn Massagen verordnet bekommen. Neun davon wurden auch durchgeführt. Der letzte Termin war an einem Montag geplant, wurde aber von der Patientin nicht eingehalten. Der Inhaber der Massagepraxis stellte daraufhin zehn Termine in Rechnung. Die Patientin zahlte allerdings nicht, sondern wollte eine Rechnung über neun Behandlungen. Als sie weiterhin nicht zahlte, erhob der Inhaber der Praxis Klage. Die Patientin wandte ein, dass sie am Vortag einen Migräneanfall gehabt habe, der strenge Bettruhe erforderte. Sie habe noch am gleichen Tag versucht, den Termin abzusagen. In der Praxis sei jedoch nur der Anrufbeantworter mit der Durchsage der Öffnungszeiten geschaltet gewesen. Als sie am Montagmorgen angerufen habe, sei ihr die Verlegung des Termins versagt worden. Zudem gäbe es in der Praxis immer auch andere Arbeiten für den Behandler.  

    Entscheidungsgründe

    Das Amtsgericht München gab dem Masseur recht. Vorliegend habe es sich um einen Dienstvertrag gehandelt. Bei einem solchen Vertragsverhältnis schulde derjenige, der Dienste in Anspruch nehme, auch die Annahme dieser Dienste. Versäume er die Annahme, müsse er die vereinbarte Vergütung bezahlen (§ 415 BGB). Aufgrund des fest vereinbarten Termins liege ein „Annahmeverzug“ vor. Die Vergütungspflicht entfalle nur, wenn es der Patientin tatsächlich unmöglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen. Dies müsse sie aber beweisen. Vorliegend sei ihr dies jedoch nicht gelungen. Ihr Wort allein gelte dafür nicht, ärztliche Bescheinigungen lägen nicht vor. Auch der bloße Hinweis auf vielleicht vorhandene andere Arbeiten schließe den Vergütungsanspruch des Behandlers nicht aus. Die Patientin hätte eine tatsächliche geldwerte Ersparnis aufseiten des Behandlers darlegen müssen.  

     

    Praxistipp: In derartigen Fällen können Sie das Risiko eines Honorarausfalls durch Vereinbarungen minimieren. Sie finden eine „Mustervereinbarung im Online-Service von „Praxisführung professionell“ - Details zum Online-Service auf der Umschlaginnenseite.  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 1 | ID 136915