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  • 01.08.2004 | Heilmittelrichtlinien

    Diese Kassen verzichten auf die Genehmigung bei Verordnungen "außerhalb des Regelfalls"

    Werden die Gesamtverordnungsmenge überschritten, die Therapiepause unterschritten oder längerfristige Verordnungen für die Patienten erforderlich, so sind dafür seit 1. Juli 2004 Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" entsprechend den novellierten Heilmittelrichtlinien (HMR) vorgesehen. Laut Abschnitt II Punkt 11.5. HMR müssen diese begründungspflichtigen Verordnungen vor der Fortsetzung der Therapie der zuständigen Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden.

    Die Krankenkassen haben in den HMR aber ausdrücklich die Möglichkeit erhalten, auf die Vorlage zur Genehmigung verzichten zu können. Entscheidet sich eine Krankenkasse für den Verzicht, muss sie davon die Kassenärztliche Vereinigungen in Kenntnis setzen. In der Praxis ist es so, dass die einzelnen Krankenkassen in der Regel auch die Berufsverbände der Physiotherapeuten entsprechend informieren.

    Hinweis: Bei längerfristigen Verordnungen müssen Sie grundsätzlich immer zunächst die Gesamtverordnungsmenge ausschöpfen. Das heißt: Längerfristige Verordnungen auf Vorrat sind nicht möglich!

    Ersatzkassen verzichten bundesweit auf Genehmigungsrecht

    Mittlerweile haben alle Ersatzkassen auf ihr Genehmigungsrecht in allen Bundesländern verzichtet. Bei den Betriebskrankenkassen (BKK) ist ein Verzicht weithin wahrscheinlich, allerdings müssen Sie hier noch gezielt nachfragen. Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) und die Knappschaft halten bisher an der Genehmigungspflicht fest.

    AOK/IKK: Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

    Bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) und den Innungskrankenkassen (IKK) bestehen unterschiedliche Verfahrensweisen in den einzelnen Bundesländern. Teilweise wird auf die Genehmigungspflicht ganz verzichtet, teilweise ist der Verzicht auf bestimmte Diagnosegruppen beschränkt. In einigen Fällen haben gerade die AOKen den Verzicht auf die Vorlage zur Genehmigung an bestimmte Bedingungen geknüpft oder sie haben den Verzicht nur befristet erklärt.

    Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, welche Krankenkassen auf die Vorlage zur Genehmigung bereits verzichten beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen ein Verzicht jeweils vorgesehen ist.

    Krankenkassen, die auf die Vorlage zur Genehmigung verzichten
    KV-Bezirk Ersatzkassen AOK IKK
    Baden-Württemberg Verzicht Verzicht Verzicht
    Bayern Verzicht Verzicht Verzicht
    Berlin Verzicht    
    Bremen Verzicht    
    Hamburg/Schleswig-Holstein Verzicht    
    Niedersachsen Verzicht    
    Hessen Verzicht Verzicht bei EX 4, ZN1, ZN2, AT3, LY2,LY3  
    Nordrhein Verzicht Vorlage der Originalverordnung erforderlich  
    Westfalen-Lippe Verzicht Vorlage der Originalverordnung erforderlich  
    Rheinland-Pfalz Verzicht Verzicht  
    Saarland Verzicht Verzicht Verzicht
    Brandenburg Verzicht Vorlage der Originalverordnung erforderlich, Übermittlung durch Patient  
    Mecklenburg-Vorpommern Verzicht    
    Sachsen Verzicht    
    Sachsen-Anhalt Verzicht Verzicht bis 31. Mai 2005  
    Thüringen Verzicht