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  • 01.01.2003 | Gewerbliche Einkünfte neben therapeutischer Tätigkeit

    Vorsicht "Infektionsgefahr": Schotten Sie die Praxiseinnahmen vom Verkauf ab!

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Der Verkauf von Sportgeräten oder Nahrungsergänzungsmitteln kann Einnahmeausfälle kompensieren. Doch wenn Sie den Verkauf in der Praxis richtig ankurbeln, können Sie Probleme mit dem Fiskus bekommen. Dieser Beitrag zeigt Ihnen Wege auf, wie Sie die Gewerbesteuerfalle umgehen.

    Sie kennen das: Patienten fragen während der Behandlung, ob es möglich sei, einen Pezzi-Ball, ein Thera-Band oder ein Keilkissen gleich bei Ihnen zu kaufen, um damit auch zu Hause trainieren zu können. Es ist verlockend, hier ins Geschäft einzusteigen. Zumal die Fitness- und Gesundheitswelle rollt. Dabei stellt sich auch gleich die Frage: Wenn schon Verkauf, könnten da nicht auch Nahrungsergänzungsprodukte gut ins Angebot passen? Der Markt ist unbestritten vorhanden. Doch Vorsicht: Unter Umständen kann Ihre gesamte Tätigkeit von der Finanzverwaltung der Gewerbesteuer unterworfen werden!

    Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit - die Unterschiede
  • Freiberufliche Tätigkeit: Hier zählt die persönliche Leistungserbringung des Praxisinhabers. Dabei ist es natürlich trotzdem möglich, dass sich der Inhaber der Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte (Angestellter) bedient.
  • Gewerbliche Tätigkeit: Hier steht der Einsatz von Kapital wie der Einkauf von Materialien zu einem bestimmten Preis und der Verkauf zu einem höheren Preis im Vordergrund.
    Das gilt für Einzelpraxen:

    Wird ein zusätzlicher Verkauf in der Einzelpraxis organisiert, müssen die gewerblichen Einnahmen und Ausgaben getrennt vom Praxisgeschäft aufgezeichnet werden. Die gewerblichen Einkünfte bleiben steuerfrei, solange der Gewerbeertrag 24.500 Euro nicht übersteigt. Liegt der Ertrag höher, sind diese Einkünfte gewerbesteuerpflichtig.

    Das gilt für Gemeinschaftspraxen:

    Für eine Gemeinschaftspraxis gilt nach §  15 Absatz 3 Nr.  1 Einkommensteuergesetz: Sobald Einkünfte sowohl aus freiberuflicher als auch gewerblicher Tätigkeit vorliegen, werden alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen. Man spricht dann von der "Infektionswirkung der gewerblichen Einkünfte". Das heißt im Klartext: Auch Ihre Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit werden dann gewerbesteuerpflichtig. Jeder Gesellschafter müsste folglich neben der Einkommensteuer für seine Einkünfte noch Gewerbesteuer bezahlen. Allerdings schränkt die Entscheidung des Bundesfinanzhofs die "Infektionsgefahr" ein: Danach löst ein geringer Anteil gewerblicher Einkünfte für die Einnahmen aus dem Praxisbetrieb keine Gewerbesteuerpflicht aus! Der gewerbliche Anteil darf nach dem Urteil aber nicht mehr als 1,25 Prozent ausmachen (Urteil vom 11. August 1999, Az: XI R 12/98).

    Wenn Sie feststellen, dass bei Ihnen die Umsätze aus dem Verkauf im Verhältnis zum Gesamtumsatz nicht größer als 1, 25 Prozent sind und die Verkaufsumsätze deutlich unter dem Gewerbesteuer-Freibetrag (24.500 Euro) liegen - seien Sie trotzdem vorsichtig! Denn die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet keine absolute Sicherheit und Sie können nicht wissen, wie sich die Umsätze aus der freiberuflichen Tätigkeit entwickeln werden. Es ist nicht sicher, ob das Gericht auch 2 oder 3 Prozent noch als "geringen Anteil" gewerblichen Tätigkeit anerkennen würde.

    Das Ausgliederungsmodell - die sicherste Lösung

    So können Sie bei Gemeinschaftspraxen eine Infizierung der Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit vermeiden: