Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2003 | Gesundheitsreform

    So stellen Sie sich schon heute auf das kommende Reformgesetz ein

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Die Diskussion um die kommende Gesundheitsreform reißt nicht ab. Nunmehr liegt ein neuer Arbeitsentwurf vom 26. August 2003 vor. Beachten Sie aber: Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Es ist damit zu rechnen, dass einige Punkte noch weiter verändert werden. Die nachfolgende Übersicht soll Ihnen helfen, Ihre Praxis schon jetzt auf die kommende Reform auszurichten.

    Zuzahlungen - Endlich eine moderate Lösung

    Hinsichtlich der Zuzahlungen (§  61) wurde Klarheit geschaffen. Die in einem früheren Eckpunktepapier vorgesehene drastische Erhöhung der Zuzahlung (siehe August-Ausgabe, Seite 1 ff. ) ist vom Tisch. Grundsätzlich sollen die Patienten nun nach dem neuen Arbeitsentwurf eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent - mindestens jedoch 5 Euro - je Verordnung leisten. Zusätzlich ist eine Pauschale von 10 Euro je Verordnung zu entrichten. Nach altem Recht liegt die Zuzahlung derzeit bei 15 Prozent je Verordnung.

    Beispiel

    Acht Behandlungen a 15 Euro = 120 Euro
  • Zuzahlung nach bisherigem Recht:
    15 Prozent von 120 Euro

    = 18 Euro

  • Geplante Neuregelung (Stand: 26. August 2003):
    10 Prozent von 120 Euro
    + 10 Euro Pauschale


    = 12 Euro
    + 10 Euro

      = 22 Euro

    Außerdem sind die Therapeuten künftig verpflichtet, allen Patienten eine Quittung für die Zuzahlung auszustellen. Der damit verbundene Aufwand wird nicht vergütet - das hat der Gesetzgeber in einem extra Satz ausdrücklich niedergeschrieben.

    Bonuszahlungen an Ärzte - Stellen Sie sich darauf ein!

    Im Gesetzentwurf sind Bonuszahlungen an Ärzte vorgesehen. Der Bonus wird gezahlt, wenn die zwischen Kassen und Ärzten vereinbarten Richtgrößen für die verordneten Leistungen von den Ärzten eingehalten werden. Die Boni sollen Ärzte motivieren, möglichst wirtschaftlich zu verordnen. Und wenn einige Ärzte dann weniger verordnen, kann das zu Umsatzeinbußen bei Physiotherapeuten führen. Allerdings stehen bisher weder die Höhe noch die Modalitäten der Boni fest. Prüfen Sie dennoch schon jetzt, mit welchen Maßnahmen Sie eventuelle Umsatzeinbußen ausgleichen können!

    Übermitteln Sie Ihre Daten elektronisch!

    Auch das sieht der Gesetzentwurf vor: Die Daten-Übermittlung an die Krankenkassen muss in Zukunft elektronisch bzw. maschinell lesbar erfolgen. Das schreibt der §  303 vor. Wenn Sie diesem Anspruch nicht gerecht werden, dürfen Ihnen die Krankenkassen das Honorar pauschal um bis zu 5 Prozent kürzen.

    Fortbildung - Eine neue Pflicht für Physiotherapeuten

    Die bereits im Eckpunktepapier angesprochene Fortbildungsverpflichtung soll nunmehr Inhalt der Rahmenverträge werden, die zwischen den Krankenkassen und den Verbänden der Physiotherapeuten geschlossen werden (§  125 Abs.  2). Auch die Inhalte der Fortbildung müssen dort geregelt werden.