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  • 01.06.2003 | Gesundheitsreform

    Gesetzgeber fördert Prävention: Bessere Finanzierung von Betriebsmassagen in Sicht

    Wie bereits in der September-Ausgabe ( Seite 3 f. ) berichtet, will der Gesetzgeber ein Bonussystem für die betriebliche Gesundheitsförderung im Reformgesetz verankern (§  65 a). Da das Bonussystem den Unternehmen finanzielle Vorteile bringt, eröffnen sich für Sie als Physiotherapeuten neue Möglichkeiten. "Praxisführung professionell" zeigt auf, wie Sie das Gespräch mit den Arbeitgebern in Ihrer Region aufnehmen und führen sollten.

    Nach der momentanen Rechtslage lohnen sich Präventionsleistungen wie Betriebsmassagen für die Unternehmer kaum. Denn diese müssen für solche Therapieleistungen, die den Angestellten zugute kommen, zusätzlich Lohnsteuer bezahlen. Auch für Physiotherapeuten brachte das Geschäft in der Vergangenheit einen Nachteil: Sie mussten für Betriebsmassagen unter Umständen Umsatzsteuer bezahlen.

    Künftig werden die Krankenkassen einen Teil ihrer Behandlungskosten für jeden Arbeitnehmer übernehmen. Und auch die Zahlung der Umsatzsteuer kann auf der Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) grundsätzlich entfallen.

    Das Problem mit der Lohnsteuer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 30. Mai 2001 (Az: VI R 177/99) werden präventive Betriebsmassagen zum Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzugerechnet. Das heißt: In der Regel muss der Arbeitgeber darauf Lohnsteuer zahlen. Es handelt sich nur dann nicht um Arbeitslohn, wenn die Behandlung einer "spezifisch berufsbedingten Beeinträchtigung der Gesundheit des Arbeitnehmers vorbeugt oder dieser entgegenwirkt". Den "besonders gewichtigen betriebsfunktionalen Zusammenhang" muss - so das Urteil - der Medizinische Dienst der Krankenkasse (MdK) oder ein Gutachter feststellen. Diese Anforderungen des Gerichts sind jedoch realitätsfremd: Kaum ein Arbeitgeber hat seither den MdK angerufen oder ein teures Gutachten erstellen lassen, damit er dann keine Lohnsteuer für die Betriebsmassagen zahlen muss.

    Änderung durch das neue Gesetz

    Da mit dem Bonussystem künftig Betriebsmassagen von Krankenkassen gefördert werden, ist damit "ein besonderes eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers" hinreichend dokumentiert. Denn die Kassen würden ja keinen Zuschuss gewähren, wenn das nicht erforderlich wäre. Das heißt: Es wird keine Lohnsteuer mehr fällig. Dieses Argument und das der Kostenbeteiligung durch die Kassen können Sie im "Verkaufsgespräch" nutzen.

    Das Problem mit der Umsatzsteuer

    Noch vor zwei Jahren waren nach der Rechtsprechung des EuGH vom 14. September 2000 (Az: C-384/98) nur die Heilbehandlungen von der Umsatzsteuer befreit, die zum Zweck der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen wurden. Auf Betriebsmassagen waren vom The-rapeuten jeweils 16 Prozent Umsatzsteuer abzuführen, soweit er nicht die Kleinunternehmerregelung anwenden konnte (damals waren steuerpflichtige Umsätze unterhalb der Grenze von 16.620 Euro - heute 17.500 Euro - steuerfrei).