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  • 01.09.2006 | Gesetzgebung

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz – So umschiffen Sie die Klippen des neuen Gesetzes

    Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Für Sie als Arbeitgeber hat das Gesetz Auswirkungen von der Ausschreibung einer Arbeitsstelle bis hin zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Die Erfahrungen in anderen EU-Staaten zeigen, dass die Klagen wegen Diskriminierung zunehmen. „Praxisführung professionell“ zeigt Ihnen konkrete Handlungsmöglichkeiten auf, mit denen Sie den neuen Anforderungen als Arbeitgeber gerecht werden. Den vollen Wortlaut des Gesetzes finden Sie im Internet unter www.iww.de, Online-Service.  

     

    Mit dem AGG sollen Benachteiligungen bzw. Belästigungen aufgrund  

    • der Rasse,
    • der ethnischen Herkunft,
    • des Geschlechts,
    • der Religion oder Weltanschauung,
    • einer Behinderung,
    • des Alters oder
    • der sexuellen Identität verhindert bzw. geahndet werden (§1 AGG).

    Stellenausschreibung darf keine Benachteiligung enthalten

    Grundsätzlich darf eine Stellenausschreibung die einzelnen Bewerber nicht benachteiligen (§11 AGG).  

     

    Beispiel

    Ein Physiotherapeut inseriert: „Große Physiotherapiepraxis sucht für Vollzeit (40 Stunden wöchentlich) einen Mitarbeiter, der nicht älter als 35 Jahre ist.“  

     

    Eine 36-jährige Physiotherapeutin bewirbt sich. Sie wird nicht eingestellt.  

     

    Folge: In diesem Fall liegt eine Benachteiligung wegen Alters „nicht älter als 35 Jahre“ und wegen des Geschlechts „Mitarbeiter“ vor.  

    Schadenersatzanspruch als Rechtsfolge der Benachteiligung

    Zwar hat die abgelehnte Bewerberin keinen Anspruch auf den Arbeitsplatz. Sie kann jedoch bis zu drei Monatsgehälter an Schadenersatzzahlung verlangen (§ 15 Abs. 2 AGG). Darüber hinaus steht ihr eine „angemessene Entschädigung“ (§ 15 Abs. 1 AGG) zu.